Aktuelles

Weitere Bemühungen des Bundes um Beschleunigung der Ausfuhrgenehmigungsverfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat zusammen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kurzfristig weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle angekündigt. Dieses zweite Maßnahmenpaket ergänzt ähnliche, bereits zum 1. September 2023 in Kraft getretene Verfahrensverbesserungen.

Das Instrument der Allgemeinen Genehmigung (AGG) wird angepasst und erweitert. Außerdem sollen die Entscheidungsbefugnisse des BAFA erweitert und die Meldepflichten der Exporteure reduziert werden.

Im Bereich der Dual-Use Güter soll die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 um Brasilien als zusätzliches Bestimmungsziel ergänzt werden. Darüber hinaus sind Erweiterungen bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (neue Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger, Ausfuhren von Dentalfräsmaschinen für zahnmedizinische Zwecke in bestimmte Länder), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Erweiterung um Durchlaufmischer bzw. Extruder mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Erweiterung um Kondensatoren) geplant. Durch zwei neue Allgemeine Genehmigungen soll die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr eine Genehmigung des BAFA vorliegt, an alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern bzw. die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (in Anlehnung an die bestehende EU006 Allgemeingenehmigung) vereinfacht werden.

Im Bereich der Rüstungsgüter ist vorgesehen, den Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 um Singapur zu erweitern. Änderungen sind zudem bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Erweiterung des Güterkreises um militärische Landfahrzeuge in bestimmten Fallgruppen sowie Erweiterung des Länderkreises), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Verzicht auf das Vorliegen einer Ursprungsgenehmigung für Wiederausfuhren und -verbringungen in bestimmte Länder), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (Erweiterung von Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Ausweitung der begünstigten Fallgruppen) vorgesehen. Des Weiteren ist die Einführung einer neuen Allgemeinen Genehmigung für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, an bestimmte Länder geplant.

Zudem wurden Meldepflichten unter den Allgemeinen Genehmigungen bereits mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 im Interesse des Bürokratieabbaus angepasst.

Weitere Details der neuen Maßnahmen sollen in Kürze durch das BAFA veröffentlicht werden.

EU-Entwaldungsverordnung: Update der FAQs

Die EU-Kommission hat ihre FAQs zur Entwaldungsverordnung (EUDR) erneut aktualisiert und nun endlich auch die letztlich seit einem Jahr offene Frage nach den Übergangsregelungen im Sinne der Wirtschaft beantwortet. Klarheit bestand schon bislang, dass bis zum 29. Dezember 2024 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte und im Annex der Verordnung gelistete Erzeugnisse nicht den Anforderungen der EUDR unterliegen. Unklarheit bestand allerdings bislang mit Blick auf ebenfalls gelistete Weiterverarbeitungserzeugnisse, die nach dem 29. Dezember 2024 aus diesen Vorprodukten hergestellt werden. Zu diesem Fragenkomplex hat sich die EU-Kommission nunmehr geäußert. So bleiben im Annex der EUDR gelistete Weiterverarbeitungserzeugnisse (z.B. Reifen), die ab dem 30. Dezember 2024 erstmals in Verkehr gebracht werden, von den Anforderungen der EUDR frei, wenn die bei der Herstellung eingesetzten Vorprodukte (hier Kautschuk) bis zum 29. Dezember 2024 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind. Voraussetzung für Nicht-Anwendung der Anforderungen der EUDR ist, dass der Inverkehrbringer „adequately conclusive and verifiable evidence“ vorlegen muss, dass das Inverkehrbringen bis zum 29. Dezember 2024 erfolgt ist. Nachstehend finden Sie den genauen Wortlaut der FAQ zu den Timelines

Registrierungspflicht für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz

In unserem Rundschreiben Nr. 13/2023 vom 29. November 2023 haben wir Sie über die Registrierungspflicht für Unternehmen, die dem Geldwäschegesetzt (GwG) unterliegen, im Meldeportal "goAML Web" der FIU unterrichtet. Die Registrierungspflicht war zunächst für alle Geldwäschegesetz unterliegenden Unternehmer bis zum 31.12.2023 vorgesehen. Hier hat die Verwaltung zwischenzeitlich eine Differenzierung vorgenommen. So geht aus der Mitteilung des Zolls hervor, dass Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, sich gemäß §59 Abs. 6 GwG erst spätestens ab dem 1. Januar 2027 registrieren müssen. Die Bußgeldbewährung für Verstöße gegen die Registrierungspflicht tritt frühestens ab dem 1. Januar 2025 in Kraft, abhängig von gesetzgeberischen Überlegungen.

DEHSt wird die nationale CBAM-Behörde

Kurz vor dem Jahreswechsel wurde die zuständige CBAM-Behörde in Deutschland bekannt gegeben. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wurde zur zuständigen Behörde für das neue CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) der EU benannt. Die DEHSt ist bereits für die Umsetzung anderer Bereiche des europäischen Emissionshandels (EU ETS) in Deutschland zuständig, sodass nunmehr die Umsetzung der CO2-Bepreisung in Deutschland in einer Hand liegt. Auf der Homepage der DEHSt finden Sie neben den relevanten Informationen zu CBAM, auch die Möglichkeit, sich für einen CBAM-Newsletter anzumelden, um aktuelle Informationen zu erhalten.