Aktuelles

Maßnahmenpaket der Exportkreditgarantien des Bundes / Austausch am 7. Februar 2025

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket für die Exportkreditgarantien beschlossen, das der Stärkung der exportierenden deutschen Unternehmen dient und auch besonderen Wünschen von VHE und BDEx Rechnung trägt. Hervorzuheben sind die Öffnung der Forfaitierungsgarantie auch für den Handel und die Schaffung des neuen Instrumentes „flex&cover“.

Die Forfaitierungsmöglichkeiten für hermesgedeckte Forderungen stellen einen wichtigen Baustein in der Finanzierung von Exportgeschäften dar. Denn mittels der Forfaitierung können neue Liquiditätsspielräume geschaffen werden. Seit vielen Jahren setzt sich der VHE gemeinsam mit dem BDEx dafür ein, dass der Bund eine Forfaitierungsgarantie anbietet, um die Refinanzierungsmöglichkeiten der Exporteure gerade bei kleineren Exportgeschäften zu stärken. Nachdem vor einigen Jahren nun der Bund die Forfaitierungsgarantie für die Industrie eingeführt hat, freuen wir uns sehr, dass dieses wichtige Instrument nunmehr auch für den Handel zur Verfügung steht. Unsere Argumente und unser Drängen haben sich somit ausgezahlt. Mit dieser Öffnung für den Handel sollen Handelsunternehmen mit vergleichbarer Produktnähe und Markterfahrung wie herstellende Unternehmen dieses neue Garantieinstrument nutzen können. Weiter hat die Bund beschlossen, die Deckungsquote bei der Forfaitierungsgarantie von bisher 80 Prozent auf 95 Prozent zu erhöhen. Auch können Exportunternehmen den anteiligen Forfaitierungskaufpreis bereits nach jeweiliger Lieferung oder Leistung und vor vollständiger Durchführung des Exportgeschäfts erhalten.

Neu ist auch die Einführung eines "flex&cover"-Ansatzes, der den "German Footprint" in den Vordergrund stellt und so den internationalen Geschäftsmodellen deutscher Unternehmen mit veränderter Wertschöpfungstiefe Rechnung trägt. Die Förderungswürdigkeit orientiert sich hier nicht mehr am einzeltransaktionsbezogenen Warenursprung, sondern am volkswirtschaftlichen Beitrag des Unternehmens. Diese Erweiterung des Förderansatzes begrüßen wir ausdrücklich und spiegelt sich auch in unseren Forderungen vor der letzten Bundestagswahl wider. Dieser Beitrag wird anhand der folgenden Aspekte evaluiert: Forschung und Entwicklung, Steuerpflicht, Investitionstätigkeit, Sitz der Zentrale, Beschäftigung, Ausbildung und Produktion. Bei Wahl dieses optionalen Modells entfällt die transaktionsbezogene Betrachtung des Warenursprungs für einen Zeitraum von drei Jahren. Es besteht eine Wahl zwischen flex&cover und dem bestehenden 49PLUS Modell entsprechend den Bedürfnissen des Exporteurs. „flex&cover“ geht einher mit einem vereinfachten Antragsprozess durch Wegfall der transaktionsbezogenen Nachweispflicht und auch reduzierter Prüfpflichten im Entschädigungsverfahren. Mit diesem neuen Instrument tragen die Exportkreditgarantien der Veränderung der international diversifizierten Wertschöpfungsketten Rechnung.

Weitere Verbesserungen betreffen die Shopping-Line-Deckung und die Erhöhung der Avalvolumen. Weiter werden, um das Antragsverfahren weiter zu beschleunigen, die internen Prozesse der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung vereinfacht. Der Bundesregierung und dem Mandatar sei an dieser Stell für diese wichtige und hilfreiche Weiterentwicklung des Instruments sowie für das Eingehen auch auf unsere Anregungen und Argumente gedankt.

Weitergehende Informationen finden Sie hier.

Zu den aktuellen Beschlüssen wird Herr Thomas Baum, Head of Division Underwriting & Risk Management, Exportkreditgarantien des Bundes, im Rahmen unserer Austauschveranstaltung am Dienstag, dem 11. Februar 2025, von 15:00 bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Verein Hamburger Exporteure e.V., Sonninstraße 28, 4. OG, 20097 Hamburg, berichten. Wir freuen uns über eine Anmeldung bzw. Rückmeldung bis zum 7. Februar 2025 via https://gstoo.de/Erfahrungsaustausch_Exportkreditgarantien. Die Sitzung richtet sich ausschließlich an Handelsfirmen und ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung vorgesehen. Teilnehmende, die eine Anreise / persönliche Teilnahme nicht ermöglichen können, werden wir aber eine Online-Teilnahme anbieten.

Der VHE begrüßt die aktuellen Entscheidungen des Bund, beglückwünscht insbesondere auch den Mandatar für die von ihm auf politische Ebene gesetzten Impulse und dankt für die Aufnahme verschiedener unserer Wünsche.

Save the date: WGA-Mitgliederversammlung und Jahresessen 2025

Die nächste Ordentliche Mitgliederversammlung unseres Dachverbands, der Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel Hamburg e.V. findet am Mittwoch, den 5. März 2025 (17:00 Uhr) im Steigenberger Hotel Hamburg statt. Der Versammlung schließt sich das traditionelle Jahresessen des Groß- und Außenhandels um 18:30 Uhr an. Besonders freuen wir uns auf den Vortrag von Herrn Prof. Dr. Gabriel Felbermayr, Direktor des Österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung (WIFO) in Wien, mit dem Titel „Quo vadis – Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland“. Die offizielle Einladung erhalten Sie in Kürze. Über Ihr Kommen würden wir uns freuen und bitten um Terminvormerkung.

Markterschließungsprogramm des BMWK für KMU

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in einer europaweiten Ausschreibung zehn Maßnahmen veröffentlicht, die im zweiten Halbjahr 2025 durchgeführt werden sollen. Sie sind Teil des Markterschließungsprogramms für KMU, das diese Unternehmen beim Einstieg in neue Märkte unterstützen soll. Die Maßnahmen umfassen die Module Geschäftsanbahnung, Markterkundung, Leistungsschau, Informationsreise und Sourcing-Tour. Eine Übersicht über die Ausschreibungen gibt es über diesen Link. 

Geplante Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Die Bundesregierung hat Anfang Dezember den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Der Entwurf dient der Umsetzung der sogenannten Sanktionsstrafrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1226) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union). Das Ziel der Sanktionsstrafrecht-Richtlinie besteht darin, für eine wirksame Anwendung der Sanktionen zu sorgen, zur Integrität des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen. Hierzu sollen die strafrechtlichen Definitionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen angeglichen werden. Zudem werde gewährleistet, dass Art und Umfang der Strafen für die Missachtung von Sanktionsverboten „unionsweit wirksam, abschreckend und angemessen sind“. Überdies würden Maßgaben für die Ermittlung und Strafverfolgung sanktionsstrafrechtlicher Taten vorgegeben. Über den weiteren Verlauf des Entwurfs halten wir Sie informiert. 

EU-Zwangsarbeitsarbeitsverordnung in Kraft

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 ist am 12. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt erschienen und am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten. Durch diese Verordnung werden Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, vom EU-Markt verbannt. Den Wirtschaftsakteuren wird es künftig verboten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen. Die Unternehmen, die in der EU tätig sind oder in die EU verkaufen, müssen konkrete Maßnahmen ergreifen, um Zwangsarbeit in ihren Lieferketten aufzudecken und zu unterbinden. Die für die Unternehmen einschlägigen Bestimmungen gelten ab dem 14. Dezember 2027. Bis zum 14. Juni 2026 muss die EU-Kommission Leitlinien zur Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung stellen.