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13. Sanktionspaket Russland

Die Europäische Union hat anlässlich des zweiten Jahrestages des völkerrechtswidrigen Angriffes Russlands auf die Ukraine, 23. Februar 2024, ein neues Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Damit werden die Vermögen von weiteren knapp 200 Personen, Unternehmen und Institutionen in der EU eingefroren. In diesem Zusammenhang soll auch die russische Drohnenproduktion erheblich sanktioniert werden. Mit der Verordnung (EU) 2024/745 des Rates wird die bestehende Sanktionsverordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, entsprechend geändert.

Diese Änderungsverordnung enthält auch die Aktualisierung von Anhang IV um 649 Einträge. In diesem Anhang sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die militärische Endnutzer sind, zum militärisch-industriellen Komplex Russlands gehören oder kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands unterhalten oder diesen anderweitig unterstützen. Darunter fallen auch Unternehmen aus der Türkei (Yildiz Çip Teknoloji Elektronik Elektrik Bilgisayar Malzemeleri Ticaret Sanayi Limited Sirketi), Thailand (Thai IT Hardware Co., Ltd), Serbien (Conex Doo Beograd-Stari Grad) oder auch China (Guangzhou Ausay Technology Co Limited, Shenzhen Biguang Trading Co. Ltd, Yilufa Electronics Ltd.)

Des Weiteren wird die Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1 (Anhang VII) um zahlreiche Einträge wie z.B. Kugellager, Perchlorat oder Rhenium erweitert. Auch wird der Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um einige Transformatoren erweitert.

Eine konsolidierte Textfassung dieser Verordnung liegt derzeit noch nicht vor.

Ebenfalls im Zusammenhang mit dem 13. Sanktionspaket ist auch die Verordnung (EU) 269/2014 zum 23. Februar 2024 angepasst worden. Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 106 Personen und 88 Einrichtungen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/754 wird entsprechend die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, geändert.

Einen Überblick des Europäischen Rats über die Entwicklungen hinsichtlich der Russlandsanktionen finden Sie hier und die Russlandembargoseite des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hier.

Klarstellung zur „No-Russia-Klausel“

Mit Artikel 12g der Sanktionsverordnung (EU) 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.

Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen. Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:

  1. Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
  2. Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
  3. Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.

Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit: USA, Japan, Vereinigtes Königreich/Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz.

Nunmehr hat die Europäische Kommission in Form einer Fragen-Antwort-Übersicht eine Ausarbeitung zum Paragrafen 12g und eine Musterklausel formuliert, in der ein Mechanismus zur Überwachung und Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen werden. Die Durchsetzbarkeit in der Praxis bleibt offen. 

Entwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines vierten Bürokratieentlastungesetzes (BEG IV) vorgelegt. Mit diesem Paket möchte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) Entlastungen von rund 682 Millionen Euro erreichen. Insbesondere sind Änderungen des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes vorgesehen, u. a. die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht auf acht Jahre.

Der Abbau von Bürokratie wird nach der jüngsten Umfrage des BGA bei den Unternehmen der Wirtschaftsstufe zum Jahreswechsel 2023/24 als drängendste Aufgabe angesehen. Neun von zehn Unternehmen sehen hier Handlungsbedarf. Der BGA unterstützt die politische Zielsetzung, Vereinfachung und Entbürokratisierung wirksam und praxistauglich voranzubringen.

Nach Einschätzung des BGA enthält der Entwurf viele positive Ansätze. So begrüßt der BGA insbesondere die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre. Allerdings hält er weitergehende Entbürokratisierungsmaßnahmen für erforderlich. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 kritisiert er, dass von der im Frühjahr 2023 vorgebrachten Vielzahl an Vorschlägen nur wenige in den Entwurf des BEG IV aufgenommen wurden. Daher fordert der BGA erneut beispielsweise im steuerlichen Bereich die Aufzeichnungspflichten bei Sachzuwendungen an Geschäftskunden zu vereinfachen und die umsatzsteuerliche Kfz-Altteilebesteuerung aufzuheben. 

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BEG_IV-Stellungnahme_BGA_02-02-2024.pdf
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Wirtschaft plädiert für Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer

Im Nachgang zu einem gemeinsamen Gespräch des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Vertretern eines Bündnisses aus Wirtschaftsverbänden, darunter dem BGA, Steuerberaterschaft und Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik am 10. November 2023, ist das Bündnis in einem Schreiben vom 18. Dezember 2023 auf einzelne Punkte zur Evaluierung des Erhebungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer ergänzend und präzisierend eingegangen. In dem Schreiben führt das Bündnis aus, dass die Einführung der Fristenlösung nur ein Zwischenschritt hin zur Direktverrechnung von Einfuhrumsatzsteuer mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug sein kann. Die Fristenlösung sollte bis zur Einführung der Direktverrechnung fortgeführt und die Einführung der Direktverrechnung umgehend von Bund und Ländern eingeleitet werden. Hierzu schlägt das Verbändebündnis konkrete Arbeitsschritte im Anschluss an die Kenntnisnahme des Evaluierungsberichtes zur Fristenlösung im ersten Halbjahr 2024 vor. Als Sofortmaßnahme sollte zusätzlich erwogen werden, parallel weitere Erleichterungen im Fristenmodell bei der Reduzierung von Gesamtsicherheiten und beim Zugang zu Aufschubkonten umzusetzen.

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Verbändekoalition_Einfuhrumsatzsteuer_18
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