Aktuelles

Ein Sieg für die Bürokratie

Der Europäische Rat hat Mitte März den Entwurf der Lieferkettenrichtlinie doch noch angenommen (vgl. hierzu unseren LinkedIn-Post vom 15. März 2024). Hierzu hat sich der BGA-Präsident Dr. Dirk Jandura wie folgt in den Medien geäußert:

„Im letzten Moment hat nun ein erheblich abgeschwächter Entwurf für eine EU-Lieferkettenrichtlinie in Brüssel eine Mehrheit gefunden. Das Ergebnis ist deutlich besser als der ursprüngliche Entwurf. Das eigentliche Problem, die Weitergabe von Berichtspflichten an kleine und mittelständische Unternehmen, bleibt ungelöst. Die Belastungen des Mittelstands werden damit weiter steigen. Das Ergebnis ist kein Sieg für die Menschenrechte, sondern ein Sieg für die Bürokratie.

Eine schlecht gemachte Richtlinie bleibt eine schlecht gemachte Richtlinie, da helfen auch keine Nachbesserungen. Sie hilft den Menschenrechten nicht und erschwert die Diversifizierung der Lieferketten“, so Dr. Dirk Jandura weiter. „Ich appelliere an die Bundesregierung, nun so schnell wie möglich das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu entschlacken.“

„Wir stecken mitten in einer wirtschaftlichen Krise. Der reduzierte Anwendungsbereich hilft dem Mittelstand bei der Weiterreichung von Berichtspflichten innerhalb der Lieferketten wenig. Eine einheitliche digitale Lösung, die alle Berichtspflichten vereint, ist nicht in Sicht. Auch ist die zivilrechtliche Haftung weiterhin Teil des Paketes. Das ist ganz klar ein politischer Deal auf Kosten der Wirtschaft. Europa hat ganz andere Probleme, die dringend angegangen werden müssen", so der Außenhandelspräsident weiter.

„Als BGA stehen wir jedoch weiterhin zu den Absichten und Zielen, die in der Richtlinie verankert sind. Nur der Weg zur Erreichung war und ist der falsche. Ziel muss es sein, Menschenrechte und Nachhaltigkeitsstandards ohne neue Berichtspflichten zu stärken. Mit unseren Mitgliedern stehen wir für einen Dialog bereit", mit diesen Worten schließt Jandura.

BGA/BDEx-Umfrage zur Unternehmensfinanzierung 2024

Die deutsche Wirtschaft hat im vergangen Jahr 2023 real 0,3 Prozent weniger an Gütern und Dienstleistungen erwirtschaftet. Eine Trendwende ist aus Sicht des Groß- und Außenhandels nicht absehbar, und die Unternehmen sehen sich zudem mit vielfältigen, strukturellen Herausforderungen konfrontiert. Ein schwieriges wirtschaftliches Umfeld für Investitionen trifft damit auf einen erheblichen Finanzierungsbedarf.

Der Bundesverband des Deutschen Exporthandels e.V. (BDEx) unterstützt vor diesem Hintergrund, in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) und weiteren Wirtschaftsverbänden, die Unternehmensbefragung der KFW zur Unternehmensfinanzierung 2024.

Wir möchten Sie zur Teilnahme an dieser Umfrage einladen. Angesichts hoher Kreditzinsen und zunehmender Investitionszurückhaltung ermöglicht Ihre Mitwirkung an der Umfrage eine detaillierte Analyse der aktuellen Finanzierungssituation in den Unternehmen. Für uns geht es dabei vor allem um die Einschätzung im Groß- und Außenhandel sowie bei den B2B-Dienstleistern. Darüber hinaus bildet das aktuelle Thema Nachhaltigkeit in Unternehmen einen besonderen Schwerpunkt der Umfrage.

Die Umfrage zur Unternehmensfinanzierung 2024 erfolgt rein digital. Der Umfang der Fragen bleibt jedoch kurz und prägnant. Der Fragebogen kann direkt online unter dem folgenden Link ausgefüllt werden: https://secure.entrisys.de/kfw/2024/?/BGA/

Eine Teilnahme an der Umfrage ist bis einschließlich Dienstag, 30. April 2024, möglich. Alle Angaben werden selbstverständlich anonym behandelt. Bei Rückfragen stehen Ihnen beim BDEx Herr Geschäftsführer Alexander Hoeckle unter 030 / 72625-791 und beim BGA Herr Geschäftsführer Michael Alber unter 030 / 590099-570 zur Verfügung. 

Finaler Rechtstext der Forced Labour Verordnung

Am 13. März 2024 hat der Rat auf Botschafterebene eine angepasste Version des am 5. März 2024 erzielten Trilogergebnisses zur EU-Zwangsarbeitsverordnung angenommen. Das veränderte Trilogergebnis wurde am 21. März 2024 von den zuständigen Ausschüssen für internationalen Handel sowie für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments (EP) angenommen.

In diesem Zusammenhang ist auch der finale Rechtstext der Verordnung bekannt geworden (siehe Anhang).

Die zentralen Festlegungen des Verordnungstexts im Vergleich zum Kommissionsentwurf:

  • Die Definition von „Zwangsarbeit“ ist um einen Verweis auf „Kinderarbeit“ aus derselben Konvention ergänzt worden.
  • Mit der Definition der „Lieferkette“ wird ein rein produktbezogener Ansatz verfolgt, bei dem lediglich Produkte und ihre Rohstoffe bzw. Vorprodukte untersucht werden. Nebenbereiche wie Dienstleistungen rund um die Produkte fallen nicht unter die Verordnung.
  • Die Definition des Endverbrauchers umfasst neben natürlichen Personen auch juristische Personen (Unternehmen), sofern sie die Produkte endverbrauchen.
  • Mit der Definition der „federführenden zuständigen Behörde“ sowie ausführenden Bestimmungen wird der Europäischen Kommission bei der Durchführung der Verordnung eine stärkere Rolle zugeschrieben. Sofern ein Verdacht von Zwangsarbeit außerhalb des Territoriums der EU vorliegt, soll die Kommission als ermittelnde und entscheidende Behörde agieren. Auch die Vorgaben zu Nachprüfungen in Drittländern fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kommission. Für Fälle von Zwangsarbeit innerhalb der EU sollen die jeweiligen mitgliedstaatlichen Behörden zuständig sein.
  • Die Kommission soll eine Datenbank mit überprüfbaren und regelmäßig aktualisierten Informationen über Zwangsarbeitsrisiken einrichten (Art. 8). Ziel der Datenbank ist es, die ermittelnde Behörde bei der Umsetzung der Verordnung zu unterstützen. In diesem Zusammenhang soll ebenfalls eine Liste bestimmter Wirtschaftszweige in geografischen Regionen erstellt werden, in denen staatlich verordnete Zwangsarbeit vorkommt.
  • Bei der Ermittlung von Zwangsarbeit soll nach einem risikobasierten Ansatz vorgegangen werden: Ausschlaggebend für die Einleitung von Ermittlungen soll die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Zwangsarbeit, das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, das Vorliegen von staatlich auferlegter Zwangsarbeit, die Menge der Produkte auf dem Unionsmarkt sowie der Anteil der Zwangsarbeit am einzelnen Produkt sein. Wichtige Faktoren sind zudem die Nähe der Unternehmen zu den vermuteten Zwangsarbeitsrisiken in ihrer Lieferkette sowie ihre Einflussmöglichkeiten, um diese Risiken anzugehen.
  • Behördliche Untersuchungen und Entscheidungen sollen einer Reihe von Kriterien folgen. Darunter fallen die Komplexität der Lieferkette, die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des betroffenen Unternehmens sowie sein Status als KMU. KMU sollen verschiedene Unterstützungsmaßnahmen durch die Kommission direkt erhalten.
  • Zur zusätzlichen Unterstützung soll ein einheitliches Portal zum Thema Zwangsarbeit eingerichtet werden. Hier sollen unter anderem die Leitlinien, Informationen über Verbote, die Datenbank der Risikobereiche und -sektoren sowie öffentlich zugängliche Beweismittel und eine Meldestelle für Hinweisgeber bereitgestellt werden.
  • Ergänzend und darauf aufbauend soll ebenfalls ein Unionsnetzwerk gegen Zwangsarbeitsprodukte eingerichtet werden, um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu verbessern.
  • Die Ermittlungen der Kommission oder nationalen Behörde müssen spätestens nach neun Monaten beendet und eine Entscheidung getroffen werden.
  • Sofern „strategisch wichtige oder kritische“ Rohstoffe oder Produkte aus solchen Rohstoffen betroffen sind, kann die ermittelnde Behörde von der Marktentnahme unter bestimmten Umständen absehen. Solche Rohstoffe oder Produkte werden zunächst lediglich zurückgehalten. Das Unternehmen hat dann die Möglichkeit, die Beseitigung der Zwangsarbeit für die Zukunft nachzuweisen. Nach diesem Nachweis erfolgt dann eine Freigabe. Dieses System gilt im Falle von austauschbaren Komponenten nur für diese Teile.
  • Die Verordnung soll drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten.

Nächste Schritte:

Die Trilogeinigung muss nun im Plenum des EP – wohl am 22. oder 23. April 2024 – sowie formell vom Rat angenommen werden.

Bewertung:

Die vielen Verbesserungen, die der Rat bereits in seiner Allgemeinen Ausrichtung erzielt hatte, finden sich auch im Trilogergebnis wieder und wurden teils noch weiter ausgebaut. Problematische Vorschläge des EP wie eine Beweislastumkehr oder eine mögliche Pflicht zur Widergutmachung haben sich richtigerweise nicht durchsetzen können. Es ist richtig, dass die Kommission in den entscheidenden Anwendungsfällen ermittelnde und entscheidende Behörde ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vorgaben der Verordnung innerhalb der gesamten Union einheitlich und gleichmäßig umgesetzt werden. Insbesondere mit Blick auf Untersuchungen in Drittstaaten ist ein wirkmächtiges Auftreten der EU als Ganzes zielführend. Die Beschränkung innerhalb der Lieferkette auf (Vor-)Produkte – insbesondere in Abgrenzung zu Dienstleistungen – macht die Verordnung praktikabler.

Gleichzeitig wird der zu kontrollierende Umfang überschaubarer. Die Definition des Endverbrauchers ist nun rechtssicherer gefasst. Mit der Unterstützung und Anleitung insbesondere für KMU sowie den Informationen aus dem Portal und Netzwerk kann ein handhabbares und transparentes Verfahren geschaffen werden. Inwiefern die Ausnahme für strategisch wichtige oder kritische Rohstoffe und Produkte relevant ist, bleibt abzuwarten. Für die Praxis gilt es nun, die Kriterien zur Aufnahme von Ermittlungen und den Erlass von Entscheidungen praxistauglich anzuwenden. Dabei müssen insbesondere das Maß der Zwangsarbeit und die Möglichkeiten der Unternehmen im Einzelfall entsprechend berücksichtigt werden.

Die Zwangsarbeitsverordnung überschneidet sich jedoch in zentralen Punkten mit der EU-Wertschöpfungsketten-Richtlinie (CSDDD), die Unternehmen vor massive Probleme stellen wird.

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Europäische Kommission bessert bei Einreichung des CBAM-Berichts nach

Die Frist für die Abgabe des ersten CBAM-Berichts im CBAM-Übergangsregister ist am 31.01.2024 abgelaufen. Unter anderem durch die späte Bereitstellung der Software sowie technischer Probleme konnte eine Mehrheit der Anmelder die Frist nicht einhalten. Die Europäische Kommission hat unter anderem mit den folgenden Maßnahmen reagiert.

  • Über die neue Schaltfläche „Request delayed submission“ (Verspätete Abgabe beantragen) auf dem CBAM-Portal hatten Unternehmer seit dem 01.02.2024 die Möglichkeit, für den CBAM-Bericht eine Verlängerung der Abgabefrist um 30 Tage zu beantragen.
  • Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) und die Europäische Kommission haben aktualisierte FAQs zum CBAM veröffentlicht. 

Weiterführende Links:

Update der Kommission zu den technischen Schwierigkeiten vom 29.01.2024 (Englisch)

Informationsseite der Europäischen Kommission zu CBAM

Aktualisierte FAQ zum CBAM vom 28.02.2024 (Englisch)

BMF-Neuregelungen zu Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. Dezember 2023 über die Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit. Dabei wird im Anwendungsschreiben insbesondere auf die Besteuerung im Inland, die Besteuerung im Tätigkeitsstaat, die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (sog. 183-Tage-Klausel), die Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns sowie Besonderheiten bei Berufskraftfahrern und bei Personal auf Schiffen und Flugzeugen eingegangen. Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018 (BStBl I S. 643) und das BMF-Schreiben vom 22. April 2020 (BStBl I S. 4).