Aktuelles

BDEx-Umfrage zur aktuellen Visavergabepraxis

Schon seit langem klagt die deutsche Außenwirtschaft über schleppende Visaverfahren bei deutschen Auslandsvertretungen. Außerordentlich starke Verzögerungen gibt es aktuell weiterhin beim Generalkonsulat in Shanghai mit einer Terminwartezeit von einem halben Jahr, was unter anderem dazu geführt hat, dass deutsche Unternehmen ihren chinesischen Geschäftspartnern den Gang zu den konsularischen Diensten anderer EU-Staaten empfehlen müssen.

Vor dem Hintergrund der Missstände arbeitet das Auswärtige Amt an der Umsetzung des Aktionsplans „Visabeschleunigung“. Mit diesem soll insbesondere die Digitalisierung des Visumverfahrens konsequent ausgebaut werden. Ziel ist bis zum 1. Januar 2025 das Verfahren umfassend zu digitalisieren. Es dauert also noch. Zudem sind laut Auskunft der Bundesregierung rund 53 Dienstposten von 543 an den Auslandsvertretungen im Visabereich unbesetzt. Auch wenn die Besetzung der unbesetzten Visa-Dienstposten Priorität haben soll, ist auch hier keine schnelle Lösung zu erwarten.

Außenhändler, die aktuelle und akute Probleme mit der Erteilung von Visa durch deutsche Auslandsvertretungen haben, sind eingeladen, dies VHE (vhe@wga-hh.de) und dem BDEx (contact@bdex.de) mitzuteilen. (Ausgenommen sind Meldungen zur Visapraxis im deutschen Generalkonsulat in Shanghai, da die weiterhin gänzlich unbefriedigende Situation dort ausreichend bekannt ist.)

Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung bis zum 31.Mai. Die vertrauliche Behandlung Ihrer Rückmeldungen ist selbstverständlich gewährleistet. Unser Ziel ist es, den Ist-Zustand zu erfassen und dann ggf. erneut beim Auswärtigen Amt zu intervenieren. 

Europäische Lieferkettenrichtlinie beschlossen

Das EU-Parlament hat am 24.04.2024 eine Lieferkettenrichtlinie verabschiedet, die Unternehmen stärker in die Verantwortung nimmt, indem es sie zwingt, Menschenrechtsstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu gewährleisten. Die Richtlinie schließt das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit ein und verlangt von Unternehmen, sicherzustellen, dass ihre Geschäftspraktiken auch mit dem Pariser Klimaabkommen übereinstimmen. Mit der Aufnahme auch von umweltbezogenen Anforderungen geht die Richtlinie auch in diesem Punkt über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinaus. Auch sieht die europäische Richtlinie zivilrechtliche Haftung vor. Deutschland hatte die Abstimmung noch zum Ende versucht zu blockieren, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Das Gesetz sieht eine stufenweise Ausweitung der Anwendung vor: Zuerst soll die Regelung für große Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitern und 1,5 Milliarden Euro Umsatz gelten, später dann auch für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz in Höhe von 450 Millionen Euro. Da es sich um eine Richtlinie und keine Verordnung handelt, muss diese nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierzu wird das bestehende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) angepasst werden. Die Bundesregierung hat für die Umsetzung zwei Jahre Zeit. 

Berichtspflichten gemäß des LkSG und Aktualisierung der FAQ zum LkSG

Die Berichte nach dem LkSG müssen nun erst zu Ende 2024 vorliegen müssen. So informiert das BAFA, dass vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen wird. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt.

Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.

Auch wurden die FAQ zum 29. April aktualisiert. Zur Vorauflage des FAQ gibt es inhaltliche Anpassungen bei der Frage XIII.2. Hierbei handelt es sich um eine Frage zum Erstellungszeitpunkt des Berichts. Die Ausführungen zur Berichtspflicht nach dem LkSG sowie zur Berichtsprüfung ab dem 1. Januar 2025 stehen unter dem Vorbehalt einer etwaigen Anpassung der Gesetzeslage. 

Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD in Deutschland

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im März 2024 den Referentenentwurf zur deutschen Umsetzung der neuen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung für große und börsennotierte Unternehmen veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen sollen nach Ausführungen des BMJ im Wesentlichen einer Eins-zu-eins-Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) entsprechen.

Bereits jetzt sind bestimmte Unternehmen, z. B. Banken, zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung über grundlegende Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet. Im Zuge der Umsetzung der CSRD soll diese Erklärung durch die Pflicht zur Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht ersetzt werden (§§ 289b ff. HGB-E, 315b f. HGB-E) und der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich ausgeweitet werden. Nach § 289b HGB-E hat eine Kapitalgesellschaft ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, wenn die Kapitalgesellschaft groß im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 1 und ab. 4 bis 5 HGB oder kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB und keine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) ist. Groß ist eine Kapitalgesellschaft, wenn diese zwei der drei folgenden Merkmale überschreitet: Bilanzsumme: 25 Millionen Euro, Umsatzerlöse: 50 Millionen Euro, Arbeitnehmer: 250 im Jahresdurchschnitt. Nach § 264a HGB sind die Vorschriften auch auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften anzuwenden.

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist erheblich. Nach dem derzeitigen Stand schätzt das BMJ einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 748 Millionen Euro sowie einen laufenden Erfüllungsaufwand von jährlich ca. 1,4 Milliarden Euro. Ärgerlich ist aus Sicht des BGA dabei, dass die Umsetzung der europäischen Vorgaben nicht der „One in, one out“-Regelung unterliegt. Es wird auf eine 1:1 Umsetzung von EU-Recht verwiesen. Der Gesetzentwurf umfasst insgesamt 181 Seiten.

Als Teil des (Konzern-)Lageberichts soll der Nachhaltigkeitsbericht zukünftig Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung werden (§§ 324b f HGB-E). Die Prüfung soll dabei nur durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft möglich sein, wobei auch der Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ausgewählt werden kann. Unabhängige Erbringer von Bestätigungsunterlagen sollen nicht als Prüfer zugelassen werden. Eine Verschärfung der bestehenden Sanktionen bei Verstößen gegen Berichtspflichten sieht der Referentenentwurf für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vor.

Wenn Unternehmen unter die CSRD fallen und dazu verpflichtet sind, ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, „kann“ dieser Nachhaltigkeitsbericht den Bericht aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (§ 10 Abs. 2 LkSG) ersetzen. Die Regelung soll der Vermeidung doppelter bzw. gleichgelagerter Berichtspflichten dienen.

Für das erste Geschäftsjahr 2024 gilt die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 2 des Entwurfs) nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren werden bis 2024 stufenweise weitere Gruppen von Unternehmen einbezogen. Der größte Zuwachs ist für das Geschäftsjahr 2025 zu erwarten, wenn erstmals auch nicht kapitalmarktorientierte aber bilanzrechtlich große Unternehmen einbezogen werden. Nach den Ausführungen im Referentenentwurf schätzt das BMJ die Zahl der betroffenen Unternehmen auf 13.000, insbesondere Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften. Der BGA geht davon aus, dass hiervon auch Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie der B2B-Dienstleister betroffen sein werden.

Die Umsetzung der europäischen Vorgaben durch die CSRD muss nach Ausführungen des Entwurfs bis zum 6. Juli 2024 erfolgt sein.

Zu dem Entwurf können Anmerkungen und Hinweise an den BGA gerichtet werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Auf Grund verschiedener gesetzlicher Änderungen hat das BMF am 11. März 2024 über Änderungen des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 28. November 2019 informiert.

BMF-Schreiben zu Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11. März 2024

Umfrage zu Risiken für die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten

Die Europäische Kommission ruft Unternehmen zur Teilnahme an einer Umfrage zu Risiken in der Lieferkette auf. Diese basiert auf der Gemeinsamen Mitteilung über eine Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit (EESS) vom 20. Juni 2023, die eine Bewertung von Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit in vier Kategorien vorsieht.

Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass alle individuellen Antworten vertraulich behandelt werden und nur den Kommissionsbeamten zugänglich sind, die im Rahmen der Arbeiten zur wirtschaftlichen Sicherheit mit der Risikobewertung der Lieferkette befasst sind. Die Umfrageergebnisse werden anonymisiert und für die weitere Analyse und Berichterstattung durch die Europäische Kommission aggregiert.

Die Teilnahme an der Umfrage dauert etwa 30 Minuten.

Nähere Informationen und der Link zur Umfrage: Umfrage auf EUSurvey (ec.europa.eu)

EuroCommerce: Manifest für den Einzel- und Großhandel 2024-29

EuroCommerce hat im April 2024 sein „Manifest für den Einzel- und Großhandel“ veröffentlicht. Mit Blick auf die Europawahl werden die EU-Institutionen zur Zusammenarbeit aufgefordert, um Herausforderungen in Chancen für ein wettbewerbsfähigeres und widerstandsfähigeres Europa zu verwandeln. Die EU soll weiter darauf hinarbeiten, wettbewerbsfähig, empowered, nachhaltig, innovativ und kompetent zu sein. EuroCommerce bietet sich der EU als Partner an und verbindet jedes der fünf Merkmale mit konkreten Forderungen.