Aktuelles

14. Sanktionspaket Russland

Die Europäische Union hat am 24. Juni 2024 das nunmehr 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das Sanktionspaket richtet sich schwerpunktmäßig auf die Bereiche Energie, Finanzen, internationalen Handel sowie die Verhinderung von Sanktionsumgehung. Insgesamt werden 116 Personen und Institutionen neu gelistet.

Das Paket sieht auch strengere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologie an 61 Einrichtungen vor, die direkt oder indirekt mit dem russischen Militärkomplex verbunden sind und somit zur Unterstützung des russischen Angriffskrieges beitragen. Von diesen Einrichtungen haben 28 ihren Sitz in Russland, während 33 Einrichtungen in Drittstaaten beheimatet sind. Darüber hinaus wird mit dem Paket das Einfuhrverbot auf Helium ausgedehnt, das Russland erhebliche Einnahmen beschert. Auch wurden die Güterlisten weiter ausgedehnt. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, wie etwa Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Erdbewegungsmaschinen, Monitore und elektrische Ausrüstung. Außerdem wurden die Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern auf fünf weitere gemeinsame vorrangige Güter ausgeweitet.

Mit der Verordnung (EU) 2024/1739 vom 24. Juni 2024 wird die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert und mit der Verordnung (EU) 2024/1745 vom 24. Juni 2024 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als zentrale Verordnung zum Russlandembargo. Das 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024 umfasst darüber hinaus die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1746 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1776 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1428 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Weitere Personenlistungen finden sich darüber hinaus auch in der Änderung der Verordnung (EU) 2019/796 vom 24. Juni 2024 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1778 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe.

Umgehung

Mutterkonzerne werden zukünftig in die Verantwortung genommen sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittstaaten an keiner Umgehung von Sanktionen beteiligt sind. Damit müssen die Mutterkonzerne sicherstellen, dass auch ihre Tochterunternehmen das Russlandembargo einhalten. Die Verordnung spricht hier von „Bemühungen nach besten Kräften“, die in den Erwägungsgründen näher erläutert werden.

„Unter „Bemühungen nach besten Kräften“ sollten alle Maßnahmen verstanden werden, die geeignet und notwendig sind, um das Ziel zu erreichen, das Untergraben der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 enthaltenen restriktiven Maßnahmen zu verhindern. Diese Maßnahmen können beispielsweise die Umsetzung geeigneter Strategien, Kontrollen und Verfahren beinhalten, um Risiken zu mindern und wirksam zu managen, wobei Faktoren wie das Drittland der Niederlassung, der Wirtschaftszweig und die Art der Tätigkeit der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Wirtschaftsteilnehmern aus der Union befindet, zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig sollte „Bemühungen nach besten Kräften“ so verstanden werden, dass sie nur Maßnahmen umfassen, die für den Wirtschaftsteilnehmer aus der Union angesichts seiner Art, seiner Größe und der relevanten tatsächlichen Umstände, insbesondere des Grads der wirksamen Kontrolle über die außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, durchführbar sind. Zu solchen Umständen gehört der Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union aus nicht von ihnen verursachten Gründen, wie etwa den Rechtsvorschriften eines Drittlands, nicht in der Lage ist, Kontrolle über eine sich in seinem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.“

Auch werden die Sorgfaltspflichten erhöht für alle Unternehmen, die an Drittstaaten Militärgüter oder Dual-Use-Güter verkaufen. Die Weitergabe industriellen Wissens soll durch Vertragsbedingungen ausgeschlossen werden.

Finanzen

Eine weitere Neuerung stellt das Verbot der Nutzung des von der russischen Zentralbank eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr (SPFS) dar, das als Alternative zu SWIFT etabliert werden soll. In der Verordnung heißt es dazu:

„Die russische Zentralbank hat das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) entwickelt, einen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr, mit dem die Auswirkungen der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Banken- und Finanzsektor, neutralisiert werden sollen. Um den weiteren Ausbau des SPFS einzudämmen, die Fähigkeit Russlands, Krieg zu führen, zu verringern, und um zu verhindern, dass die mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführten Maßnahmen unterlaufen werden, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 Rechtsträgern aus der Union, die außerhalb Russlands tätig sind, verboten, sich direkt mit dem SPFS oder mit durch die russische Zentralbank eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden und ein Transaktionsverbot für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union mit speziell gelisteten Organisationen, die dieses System außerhalb Russlands nutzen, eingeführt.“

Transportsektor

Erstmalig werden Maßnahmen ergriffen, die auf ganz spezifische Schiffe abzielen, die zur Kriegsführung Russlands gegen die Ukraine beitragen und für die ein Verbot des Hafenzugangs und der Erbringung von Dienstleistungen gilt.

Einen Überblick des Europäischen Rats über die Entwicklungen hinsichtlich der Russlandsanktionen finden Sie hier und die Russlandembargoseite des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hier.

BMF-Anwendungsschreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13. Juni 2024 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung nach § 14 UstG veröffentlicht. Den Entwurf des Anwendungsschreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) finden Sie hier. Die Wirtschaft ist aktuell zur Abgabe ihrer Kommentierungen aufgerufen. Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für den Beginn des IV. Quartals 2024 geplant. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf einer Informationsseite des Bundesministeriums des Inneren.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen mit B2B-Umsätzen E-Rechnungen empfangen können und spätestens nach Auslaufen der Übergangsregelungen ab 1. Januar 2028 auch E-Rechnungen erstellen können. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro und Fahrausweise. Damit stehen Unternehmen vor eheblichen Herausforderungen sich einerseits steuerlich auf die E-Rechnung vorzubereiten und ggf. auch Verknüpfungen mit anderen Bereichen wie Buchführung, Warenwirtschaftsbereichen usw. zu optimieren.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun den Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt und zu diesem die Möglichkeit der Stellungnahe eingeräumt. Das geplante BMF-Schreiben richtet sich zwar in erster Linie an die Finanzverwaltung von Bund und Ländern, es kann aber auch Unternehmen Hilfestellung bei der Einführung und Umsetzung der E-Rechnung geben. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal 2024 veröffentlicht werden. Über die Erläuterungen des BMF-Schreibens hinaus ist zudem eine Anpassung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff vorgesehen.

Der Entwurf beinhaltet neben der Ausführung zur aktuellen und künftigen Rechtslage Erläuterungen der Rechnungsarten ab dem 1. Januar 2025, der Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen, zu den zulässigen Formaten der E-Rechnung, besondere Fragen von Umfang, Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen, Verträge als Rechnungen und Berichtigungen, zum Zusammenhang von E-Rechnung und Vorsteuerabzug sowie zu Fragen der Aufbewahrung, Übergangs- und Anwendungsregelungen. Mitgliedsunternehmen können Fragen und Hinweise zu klärungsbedürftigen Sachverhalten gerne bis Anfang Juli 2024 an den VHE (vhe@wga-hh.de) oder an den BGA (michael.alber@bga.de) richten.

Auf Grund des großen Interesses an der Thematik wird der BGA in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Deloitte GmbH nochmals ein Seminar anbieten. Dieses wird am Dienstag, 9. Juli 2024, von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr virtuell stattfinden. Interessierte können sich wegen einer Teilnahme vorab an den BGA unter michael.alber@bga.de wenden.

Antidumping-Verfahren Titandioxid aus China

Am 13. November 2023 hatte die EU eine Anti-Dumping-Untersuchung betreffend die Einfuhr von Titandioxid ex China in die EU eingeleitet.  Die Verhängung vorläufiger Zölle müsste bis zum 13. Juli 2024 erfolgen. Mit der Anordnung der amtlichen Erfassung der Einfuhren mit Wirkung vom 8. Juni 2024 durch die Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2024/1617 vom 6. Juni 2024 auf der Grundlage von Art 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern erfolgen sämtliche Abfertigungen der entsprechenden Ware in die EU unter dem Vorbehalt, dass die Kommission auch Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ergreifen kann, schlimmstenfalls dem als  Ergebnis der laufenden Untersuchung verhängten Anti-Dumping-Zoll gleichfalls rückwirkend zu unterliegen. Den interessierten Parteien ist am 13. Juni mitgeteilt worden, dass die Kommission beabsichtigt einen vorläufigen Anti-Dumping-Zoll – je nach Hersteller – zwischen 14,4 % und 39,7 % zu verhängen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Pre-Disclosure Mitteilung der EU-Kommission.