Europäische LieferkettenRichtlinie veröffentlicht
Im Amtsblatt der EU ist am 5. Juli 2024 veröffentlicht die Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (kurz CSDDD). Diese Richtlinie gilt direkt für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden, mehr als 1.000 Beschäftigte haben und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen weltweiten jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450.000.000 EUR erzielt haben. Die Richtlinie gilt zudem für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 450.000.000 EUR in der EU erzielt haben. Im Falle von Muttergesellschaften wird die Gruppe als Ganze betrachtet.
Die Richtlinie enthält Vorschriften über die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäfts- und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird. Unter Aktivitätskette sind Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen, einschließlich der Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung, und die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben. D.h., es besteht auf der Beschaffungsseite eine umfassende Anwendung der Anforderungen der CSDDD über die gesamte Kette (alle Produktionsschritte und begleitenden Dienstleistungen) und auf der Absatzseite für die Tätigkeiten, die das in Anwendungsbereich der CSDDD fallende Unternehmen beauftragt oder verantwortet (z. B. Beauftragung einer Spedition).
Die zu beachtenden Menschen- und Umweltrechte gehen über den im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) verankerten Kanon hinaus und sind im Einzelnen dem Anhang der CSDDD zu entnehmen.
Die Richtlinie beinhaltet über das deutsche LKSG hinausgehend eine zivilrechtliche Haftung des in den Anwendungsbereich der Regelung fallenden Unternehmens bei Nicht-Erfüllung der Sorgfaltspflichten (gemäß Art. 10 und 11 der CSDDD).
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis spätestens zum 26. Juli 2026 die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 26. Juli 2027 auf Unternehmen an, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 26. Juli 2027 im Durchschnitt mehr als 5.000 Beschäftigte hatten und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR erzielt haben. Für nach dem Recht eines EU-Staates gegründete Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte, aber mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900.000.000 EUR ist der der Anwendungsstichtag der 26. Juli 2028. Für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und einen Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR in der EU erzielt haben, gelten die Anforderungen ab dem 26. Juli 2027. Für alle anderen in den Anwendungsbereich der CSDDD fallenden Unternehmen gelten die Anforderungen der CSDDD ab dem 26. Juli 2029. Für die Berichterstattungspflicht der betroffenen Unternehmen gemäß Art. 16 gelten zeitlich versetzte zeitliche Anforderungen.
LKSG und Anforderungen an KMU: Handreichung des BDEx
Obwohl KMU nicht direkt von den Sorgfaltspflichten des LkSG betroffen sind, werden sie in aller Regel durch Vorgaben und Informationsbegehren ihrer Abnehmer weitreichend in die Pflicht genommen. Um den Mitgliedsunternehmen im Umgang mit den Geschäftspartnern zu helfen, hat der BDEx Handreichungen in Form von zwei Erklärungen erarbeitet. Diese können individuell an das jeweilige Unternehmen angepasst und an die vom LkSG erfassten Vertragspartner geschickt werden. Ziel ist es, die Zusammenarbeit im Rahmen des LkSG zu erleichtern, den KMU eine effiziente Reaktion auf die Weitergabe von Pflichten zu ermöglichen und den Vertragspartnern ihre Position zu kommunizieren. Anbei finden Sie die Handreichung als PDF-Datei. Eine Blanko-Vorlage in einer Word-Datei zur firmenspezifischen Verwendung/Anpassung kann von uns abgefordert werden.
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