Neue Gebührenpflicht für Amtshandlungen in der Ausfuhrkontrolle
Am 16. September 2023 ist die Besondere Gebührenverordnung des BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (GebV) in Kraft getreten. Damit sind für gebührenfähige Leistungen, die seit dem 1. Januar 2024 beantragt werden, Gebühren zu erheben.
Für Amtshandlungen des BAFA im Bereich Ausfuhrkontrolle betrifft dies insbesondere Leistungen nach der Außenwirtschaftsverordnung, der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung).
Gebührenpflichtig sind dann insbesondere
Für Ablehnungen, Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsakts, Stornos und Widersprüche sieht § 10 Bundesgebührengesetz einen gesetzlich geregelten Rahmen vor. Einer ausdrücklichen Erwähnung in der Besonderen Gebührenverordnung bedarf es daher nicht.
Keine Gebührenpflicht besteht für
Die Besondere Gebührenverordnung sieht zudem eine Reihe von Ausnahmen und Befreiungen vor:
Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert 100.000.000 Euro überschreitet, sieht die Gebührenverordnung in § 2 Abs. 5 eine Erhöhung der Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis um 10.000 Euro vor.
Mit der Sachentscheidung erhält der Antragsteller einen separaten Gebührenbescheid über das ELAN-K2-Portal. Jeder Gebührenbescheid erhält ein eigenes Kassenzeichen. Für die Zuordnung der Zahlung zur Gebührenforderung ist die korrekte Angabe dieses Kassenzeichens unbedingt erforderlich. Eine gemeinsame Begleichung mehrerer Forderungen ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Für Fragen zur Gebührenregelung oder zu erteilten Gebührenbescheiden soll sich der Antragsteller ausschließlich an das zentrale Funktionspostfach Gebuehren-Ausfuhr@bafa.bund.de wenden. Dieses Postfach steht seit dem 1. Januar 2024 zur Verfügung. Das BAFA weist darauf hin, dass im Interesse einer zügigen Bearbeitung von Anträgen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter aus den Genehmigungsreferaten zu diesen Themen keine Fragen beantworten werden.
Die Besondere Gebührenverordnung kann hier eingesehen werden.
Russland-Sanktionen: Guidance-Papiere zur Verhinderung von Umgehungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 20. Dezember 2023 mit Blick auf die Russland-Sanktionen ein Hinweispapier zur Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen veröffentlicht. Das Papier finden Sie in der Anlage. Ferner weisen wir hin auf den Leitfaden der EU Kommission zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen.
Syrien: Restriktive Maßnahmen
Mit Verordnung (EU) 2023/2877 des Rates vom 18. Dezember 2023, veröffentlicht im Amtsblatt vom 19. Dezember 2023, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wird die Ausnahme zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Tätigkeiten beteiligt sind, bis zum 1. Juni 2024 verlängert.
Demokratische Republik Kongo: Restriktive Maßnahmen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/2905 des Rates vom 21. Dezember 2023, veröffentlicht im Amtsblatt vom 22. Dezember 2023, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo wurden zwei weitere Personen mit Bereitstellungsverboten belegt.
Souveränität der Ukraine: Restriktive Maßnahmen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/196 des Rates vom 21. Dezember 2023, veröffentlicht im Amtsblatt vom 3. Januar 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, werden eine weitere Person und eine weitere Organisation mit Bereitstellungsverboten belegt.
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