Neue FAQ zur "No-Russia"-Klausel veröffentlicht
Am 18. Dezember hat die EU-Kommission ihre FAQ zur „No-Russia“-Klausel nach Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandsanktionsverordnung) aktualisiert. Die Änderungen stehen weitgehend im Einklang mit den kürzlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten FAQs, enthalten jedoch auch zusätzliche Hinweise. Die neuen FAQ können hier abgerufen werden.
Die wichtigsten Neuerungen und Klarstellungen im Überblick:
Rücksendungen an Produzenten in Drittländern: Klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer „No-Russia“-Klausel auch Rücksendungen an z. B. Produzenten in Drittländern umfasst, sofern diese nach Russland weitergeleitet werden könnten.
Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Änderung und Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen
Der Bund hat ein weiteres Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle in Kraft gesetzt. Damit sollen bestimmte Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use Gütern erleichtert und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle weiter gestrafft werden. Die Prüfmaßstäbe in der Exportkontrolle bleiben indes davon unberührt. Das Maßnahmenpaket ist Teil der am 17. Juli 2024 von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsinitiative und greift zahlreiche Rückmeldungen aus der Wirtschaft auf. Mit den neuen Maßnahmen werden verschiedene Allgemeine Genehmigungen (AGGen) erweitert. Im Bereich der Dual Use Güter wurde die bereits bestehende Allgemeine Genehmigung Nr. 13 überarbeitet. Zudem werden zwei neue Allgemeine Genehmigungen erlassen. Im Einzelnen:
Mit Bekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird in Abschnitt II die Nummer 4.24 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und dieser Zusammenhang aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder falls dies nicht der Fall ist, dies vom zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.
Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 43 begünstigt die Wiederausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 („EU-Dual-Use-VO“) nach Instandsetzung, Wartung oder Austausch im Inland in alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-Dual-Use-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, sofern für die ursprüngliche Ausfuhr der gegenständlichen Güter aus Deutschland eine Genehmigung vorliegt, deren Erteilungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Sofern für die ursprüngliche Ausfuhr eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde, kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 43 innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der ursprünglich genehmigten Güter genutzt werden. Zu beachten ist, dass die Ausfuhr an die in der ursprünglichen Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgen muss bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgen muss, an welchen seinerzeit die Ausfuhr der Güter unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte.Ferner ist die Allgemeine Genehmigung der Europäischen Union Nr. EU003 vorrangig zu nutzen, sofern diese im konkreten Fall anwendbar sein sollte.
Mit Bekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 44 für bestimmte, nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien bekanntgegeben. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 44 gilt für die Übertragung von Software und Technologie der Gattungen D und E des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO (mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I EU-Dual-Use-VO genannten Güter der Gattungen D und E sowie mit Ausnahme von Software und Technologie im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO) mittels elektronischer Medien ausschließlich zum Zwecke der Datenspeicherung auf einen Server, der die im Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundeamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt und im Hoheitsgebiet der folgenden Ländern belegen ist: Allen Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-Dual-Use-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan. Voraussetzung ist dabei, dass die Bereitstellung zum Zugriff auf die sich auf dem Server befindliche Software oder Technologie nur für natürliche Personen innerhalb des Zollgebiets der EU erfolgt und diese natürlichen Personen bei dem Ausführer oder bei mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder bei Unternehmen angestellt sind, die im Auftrag der vorgenannten Unternehmen handeln. Diese Unternehmen müssen ebenfalls im Zollgebiet der EU niedergelassen sein.
Darüber hinaus vereinfachen technische Anpassungen und neue Serviceleistungen im BAFA künftig die Antragstellung, etwa die Möglichkeit, digitale Unterlagen und digitale Signaturen im Bereich der Endverbleibsdokumente zu verwenden. Die zugrundeliegenden Neufassungen der Bekanntmachungen über Endverbleibsdokumente sind bereits am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Schließlich geht mit dem Erklärverfahren eine neue Verfahrensart in den Testbetrieb, die die Antragsbearbeitung beschleunigt und es der Verwaltung ermöglicht, Ressourcen auf komplexe Einzelfälle zu konzentrieren. In Erklärverfahren werden in ausgewählten Fällen die Angaben der Antragsteller im Zusammenhang mit den auszuführenden Gütern als korrekt zugrunde gelegt.
4. Maßnahmenpaket zum Ausfuhrkontrollverfahren geplant
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben am 13. Dezember 2024 in einer gemeinsamen Erklärung ein 4. Maßnahmenpaket angekündigt, das Ausfuhrkontrollverfahren digitaler, schneller und effizienter machen soll.
Mit den neuen Maßnahmen sollen mehrere Allgemeine Genehmigungen (AGGen) erweitert werden. Dies betrifft im Bereich der Rüstungsgüter die AGG Nr. 33, zudem werden die AGGen Nr. 13 und Nr. 25 in einigen Aspekten anwenderfreundlicher gestaltet. Im Bereich der Dual-Use Güter werden neben der neuen AGG Nr. 43 für die Wiederausfuhr von Dual-Use Gütern und der AGG Nr. 44 für die Speicherung von Software und Technologie auf geschützten Cloudservern auch Anpassungen und Erweiterungen bei Sammelausfuhrgenehmigungen und Höchstbetragsgenehmigungen vorgenommen.
Darüber hinaus sollen technische Anpassungen und neue Serviceleistungen im BAFA künftig die Antragstellung vereinfachen, etwa die Möglichkeit, digitale Unterlagen und digitale Signaturen im Bereich der Endverbleibsdokumente zu verwenden.
Details zu den angekündigten Änderungen sind der gemeinsamen Pressemitteilung von BMWK und BAFA zu entnehmen.
China verschärft Exportkontrolle gegenüber USA
Dual-Use Güter zu militärischen Zwecken oder für militärische Nutzer dürfen seit dem 4. Dezember 2024 nicht mehr in die USA geliefert werden. Für Dual-Use-Güter, die Gallium, Germanium, Antimon und superharte Materialien enthalten, werden keine Exportgenehmigungen für die USA mehr erteilt. Für den Export von Dual-Use-Gütern aus Graphit in die USA wird eine strengere Endnutzer- und Endverwendungsprüfung durchgeführt. Organisationen oder Einzelpersonen, die an einer Umgehung der obigen Bestimmungen mitwirken, werden sanktioniert.
Quelle: Veröffentlichung des chinesischen Handelsministeriums MOFCOM vom 3. Dezember 2024 (nur Chinesisch)
EUTM Somalia und ATALANTA-Mission der EU verlängert
Der Rat der EU hat am 16. Dezember 2024 beschlossen, das Mandat der EU-Marineoperation ATALANTA und der militärischen Ausbildungsmission der EU in Somalia (EUTM Somalia) bis zum 28. Februar 2027 zu verlängern. Bereits am 5. Dezember wurde zudem beschlossen, das Mandat der zivilen Mission der EU zum Aufbau von Kapazitäten (EUCAP Somalia) bis zum gleichen Zeitpunkt zu verlängern.
Diese Beschlüsse wurden im Anschluss an die ganzheitliche strategische Überprüfung des Engagements der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) in Somalia und am Horn von Afrika gefasst, mit dem Ziel, die Reaktion der EU auf einen sich verändernden Sicherheitskontext zu stärken und ihre Rolle als Anbieter maritimer Sicherheit zu verbessern.
Die 2008 eingerichtete Operation ATALANTA zielt darauf ab, die maritime Sicherheit vor der Küste Somalias, im Golf von Aden, im Westindischen Ozean und in Teilen des Roten Meeres zu verbessern und den Aufbau einer umfassenderen regionalen maritimen Sicherheitsarchitektur besser zu unterstützen. Es wird erwartet, dass Synergieeffekte mit der maritimen Operation ASPIDES, die derzeit die Handelsschifffahrt im Roten Meer schützt, dadurch verstärkt werden.
Veröffentlichung der neugefassten Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“)
Am 22. Januar 2025 wurde die neugefasste Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Neufassung wird die bisher gültige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 grundlegend überarbeitet. Die neugefasste Verordnung finden Sie hier.
Wesentliche Ziele der Verordnung sind:
Anwendung der EU-Feuerwaffenverordnung ab Februar 2029
Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Umsetzungsarbeiten sieht die EU-Feuerwaffenverordnung für weite Teile der Regelungen eine Übergangsfrist von 4 Jahren vor. Insbesondere die Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren gelten somit erst ab dem 12. Februar 2029. Bis dahin gilt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 weiterhin. Dies bedeutet, dass die derzeitigen Verfahren für die Ausfuhr von Gütern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 fallen, bis 11. Februar 2029 bestehen bleiben können. Ausfuhren der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 genannten Feuerwaffen bedürfen nach Art. 4 der Verordnung einer Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sofern § 8 AWV für diese Waffen ebenfalls eine Genehmigungspflicht vorsieht, muss lediglich ein Genehmigungsantrag gestellt werden. Dieser wird in einem einheitlichen Verfahren unter Berücksichtigung beider Rechtsgrundlagen bearbeitet. Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.
Überblick über die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen ab Februar 2029
Die neugefasste EU-Feuerwaffenverordnung enthält insbesondere nachfolgende Änderungen:
Darüber hinaus wird die Europäische Kommission im Rahmen der EU-Feuerwaffenverordnung ein elektronisches Lizenzierungssystem (ELS) einführen. Für die Verfahren im Zuständigkeitsbereich des BAFA ist derzeit jedoch beabsichtigt, die nationalen elektronischen Systeme weiterhin zu nutzen und lediglich eine Verknüpfung zum ELS einzurichten. Die Beantragung der Genehmigung wird daher weiterhin über das elektronische System des BAFA erfolgen.
15. Sanktionspaket Russland und Belarus
Der EU-Ministerrat hat am 16. Dezember 2024 das 15. Sanktionspaket verabschiedet. 52 Schiffen aus Drittländern wurde das Einlaufen in Häfen in der EU verboten. Zudem sollen sie nicht mehr von Dienstleistungen europäischer Unternehmen profitieren können. Weiter wurden gegen 84 weitere Personen (davon 30 juristische Personen) Bereitstellungsverbote verhängt. Gegen 32 juristische Personen, die den militärisch-industriellen Sektor in Russland unterstützen, wurden Exportbeschränkungen im Bereich Dual-Use-Güter und Technologie verhängt; darunter Unternehmen in China, Indien, Iran, Serbien und den VAE. Die Verordnung (EU) 2024/3192 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist im Amtsblatt der EU vom 16. Dezember 2024 veröffentlicht und am 17. Dezember 2024 in Kraft getreten.
Weitere neue Bereitstellungsverbote ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3183 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3188 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands.
Ferner wurde in Kraft gesetzt die Verordnung (EU) 2024/3189 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Diese sieht eine Ausnahmeregelung vor, um die Freigabe von Barbeständen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union gehalten werden und bestimmten benannten Einrichtungen zuzurechnen sind, zu ermöglichen.
Haiti: Restriktive Maßnahmen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3138 des Rates vom 16. Dezember 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. Dezember 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti werden drei weitere Personen mit Bereitstellungsverboten belegt.
Demokratische Volksrepublik Korea: Restriktive Maßnahmen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3152 des Rates vom 16. Dezember 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. Dezember 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wird der Eintrag einer Person in der Liste in Anhang XIII aktualisiert.
Sudan: Restriktive Maßnahmen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3156 des Rates vom 16. Dezember 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. Dezember 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, werden vier weitere Personen mit Bereitstellungsverboten belegt.
Belarus: Restriktive Maßnahmen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3177 des Rates vom 16. Dezember 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. Dezember 2024, zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine werden weitere 26 natürliche Personen und 2 juristische Personen mit Bereitstellungsverboten belegt.
Verein Hamburger Exporteure e.V.
Sonninstraße 28
20097 Hamburg
E-Mail: vhe@wga-hh.de
Telefon: +49 40 / 236016-16
Bildrechte:
https://pixabay.com/de