Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Neue Allgemeine Genehmigungen
Wie in unserer Außenwirtschaftsinformation Nr. 1 vom 3. Januar 2024 dargelegt, wurden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle eingeführt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung bestehender und die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses zweite Maßnahmenpaket ergänzt die bereits zum 1. September 2023 in Kraft getretenen Verfahrensverbesserungen. Wir weisen mit Fokus auf Dual-Use-Güter (in Abgrenzung von den Rüstungsgütern) insbesondere auf die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 40 (für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien) und die ebenfalls neue Allgemeine Genehmigung Nr. 41 (Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich) hin. Beide Allgemeine Genehmigungen sind am 8. Januar 2024 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. März 2025. Weiter wurden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13, 14, 17 und 37 geändert. Einzelheiten finden Sie hier.
Neue Richtlinie für einheitliches EU-Sanktionsstrafrecht
In der EU sollen künftig einheitliche Standards für die Ahndung von Verstößen gegen EU-Sanktionen gelten. Dazu haben die Mitgliedstaaten eine Richtlinie auf den Weg gebracht. Für Unternehmen gibt es indes ein Hinweispapier, der ihnen helfen soll, sich rechtskonform zu verhalten.
Handelsgeschäfte mit sanktionierten Staaten unterliegen Verboten, Beschränkungen oder besonderen Genehmigungspflichten. Im Fokus steht derzeit der Handel mit Russland. Die EU-Richtlinie "über strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union" wurde nach Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums am 21. Dezember 2023 von den Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter angenommen. Sie bedürfe nun noch der förmlichen Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments.
Die Richtlinie lege erstmals detaillierte, einheitliche Straftatbestände für Verstöße gegen EU-Sanktionen fest. Sie legt Mindestanforderungen für das Strafmaß fest und stellt die Verschleierung von Eigentum unter Strafe. Der Handel mit sanktionierten Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern könne als vorsätzlich oder grob fahrlässig eingestuft und entsprechend geahndet werden.
EU-Unternehmen müssen bei ihren Handelsgeschäften mit Russland eigenverantwortlich prüfen, ob das Geschäft gegen Sanktionen verstößt. Dies kann sowohl ihre Handelsware als auch ihre Geschäftspartner und Vermittler betreffen. Dazu müssen die Verantwortlichen in den Unternehmen alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen nutzen. Dabei soll ihnen ein neues "Hinweispapier zur Unterstützung von Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen" helfen, das einen Leitfaden zur Einschätzung des Risikos enthält, fahrlässig gegen Sanktionen zu verstoßen.
Mali: Restriktive Maßnahmen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/212 des Rates vom 4. Januar 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 5. Januar 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali werden alle Einträge in Anhang I der Verordnung gestrichen, da die Sanktionsregelung der Vereinten Nationen am 31. August 2023 ausgelaufen ist.
Guatemala: Restriktive Maßnahmen
Mit Verordnung (EU) 2024/287 des Rates vom 12. Januar 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. Januar 2024, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala, die eine Bedrohung für die Stabilität des Landes und der Region darstellt, wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen geschaffen. Vorgesehen sind das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind oder die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala, einschließlich durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern und unerlaubter Kapitalausfuhr, untergraben, sowie gegen mit ihnen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.
Verein Hamburger Exporteure e.V.
Sonninstraße 28
20097 Hamburg
E-Mail: vhe@wga-hh.de
Telefon: +49 40 / 236016-16
Bildrechte:
https://pixabay.com/de