Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
Das "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" steht aktualisiert mit Stand Januar 2024 zum Download bereit.
Einführung der "No-Russia-Klausel" in Verkaufsverträgen
Ab dem 20. März 2024 tritt die sogenannte "No-Russia-Klausel" in Kraft, gemäß Artikel 12 g der EU-Verordnung 833/2014. Unternehmen werden verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen. Diese Klausel untersagt vertraglich die Wiederausfuhr nach Russland und die Verwendung der Güter in Russland. Das Ziel dieser Maßnahme besteht darin, die Umgehung von Sanktionen über Drittländer zu verhindern, da viele Unternehmen zwar keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, ihre Güter jedoch dennoch über Umwege dorthin gelangen.
Es ist zu beachten, dass die entsprechenden Klauseln nur für den Verkauf bestimmter Güter und Technologien gelten, darunter:
· Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
· Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
· Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
· Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
· Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
· Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
· Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Es besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme solcher Klauseln, wenn der Verkauf in eines der in Anhang VIII der EU-Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt. Diese Partnerländer sind derzeit: die USA, Japan, das Vereinigtes Königreich/Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
Die vertragliche Regelung muss zusätzlich für den Fall eines Verstoßes "angemessene" Abhilfemaßnahmen vorsehen, ohne jedoch diese im Detail zu spezifizieren. Des Weiteren sind Verstöße gegen das Verbot der Wiederausfuhr nach Russland den zuständigen Behörden, in Deutschland dem BAFA, zu melden. Die Europäische Kommission hat angekündigt, dass sie eine Musterklausel bzw. Vorlage veröffentlichen wird, um Unternehmen die Anpassung ihrer Verträge zu erleichtern. Sobald diese Musterklausel verfügbar ist, werden wir Sie darüber informieren.
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EU-Kommission schlägt neue Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit – inklusive Neuerungen im Bereich der Exportkontrolle – vor
Die Kommission hat fünf neue Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU in einer Zeit wachsender geopolitischer Spannungen und tiefgreifender technologischer Veränderungen angenommen. Das Paket zielt darauf ab, die wirtschaftliche Sicherheit der EU zu verbessern und gleichzeitig die Offenheit von Handel, Investitionen und Forschung für die EU-Wirtschaft im Einklang mit der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit vom Juni 2023 aufrechtzuerhalten.
Die Vorschläge sind Teil eines breiter angelegten Drei-Säulen-Konzepts für die wirtschaftliche Sicherheit der EU, das auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, den Schutz vor Risiken und die Zusammenarbeit mit einem möglichst breiten Spektrum von Ländern abzielt, um gemeinsame Interessen im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit zu fördern.
Die neuen Initiativen zielen darauf ab:
Künftige EU-Maßnahmen werden sich weiterhin auf die laufenden Risikobewertungen und die strategische Koordinierung mit den Mitgliedstaaten stützen, um ein gemeinsames Verständnis der Risiken, denen Europa ausgesetzt ist, und der geeigneten Maßnahmen zu erreichen.
Wirksamere EU-Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter)
Als Teil der Initiativen sieht die EU-Kommission auch weitere Entwicklungen im Bereich der Exportkontrolle in einem Whitepaper vor. Die zunehmend schwierige geopolitische Lage erfordert Maßnahmen auf EU-Ebene, um die Koordinierung der Ausfuhrkontrollen für Güter zu verbessern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können - z. B. fortschrittliche Elektronik, Toxine, Nuklear- oder Raketentechnologie -, damit sie nicht zur Untergrabung der Sicherheit und der Menschenrechte eingesetzt werden. In dem Whitepaper über Exportkontrollen werden sowohl kurz- als auch mittelfristige Maßnahmen vorgeschlagen, wobei die bestehenden Vorschriften auf EU- und multilateraler Ebene in vollem Umfang eingehalten werden. Die Kommission schlägt vor, einheitliche EU-Kontrollen für diejenigen Güter einzuführen, die von den multilateralen Ausfuhrkontrollregelungen aufgrund der Blockade durch bestimmte Mitglieder nicht übernommen wurden. Damit würde ein Flickenteppich nationaler Ansätze vermieden.
Das Whitepaper über Exportkontrollen sieht auch ein hochrangiges Forum für die politische Koordinierung vor und kündigt für den Sommer 2024 eine Empfehlung der Kommission für eine verbesserte Koordinierung der nationalen Kontrolllisten vor der geplanten Annahme nationaler Kontrollen an. Die Evaluierung der EU-Dual-Use-Verordnung wird auf das Jahr 2025 vorgezogen.
Optionen zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung in Technologien mit Dual-Use-Potenzial
Mit einem Whitepaper über Optionen zur besseren Unterstützung der Forschung und Entwicklung (F&E) von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck leitet die Kommission eine öffentliche Konsultation ein. Das Whitepaper, das von Präsidentin von der Leyen im November 2023 angekündigt wurde, trägt zur Dimension "Förderung" der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit bei und zielt darauf ab, einen Wettbewerbsvorteil bei kritischen und neu entstehenden Technologien zu erhalten, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden können.
Das Whitepaper untersucht die aktuellen relevanten EU-Förderprogramme vor dem Hintergrund bestehender und sich abzeichnender geopolitischer Herausforderungen und bewertet, ob diese Unterstützung für Technologien mit Dual-Use-Potenzial ausreichend ist.
Anschließend werden drei Optionen für die Zukunft skizziert:
Behörden, Vertreter der Zivilgesellschaft, der Industrie und der Wissenschaft können bis zum 30. April 2024 im Rahmen einer öffentlichen Konsultation ihre Meinung äußern und die nächsten Schritte der Kommission beeinflussen.
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Pressemitteilung der Kommission vom 24.01.2024
EU-Kommission veröffentlicht neue Leitlinien für den Jahresbericht über Exportkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien zur Datenerhebung und -verarbeitung bei Exportkontrollen herausgegeben.
Dies ist eine Folgemaßnahme zum neuen Whitepaper der Kommission über Exportkontrollen, in dem die Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung der EU-Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck hervorgehoben wurde. Ziel der neuen Leitlinien ist es, die Transparenz zu erhöhen, indem mehr Informationen über die Genehmigungsentscheidungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Exportkontrollen ausgetauscht werden.
Die Leitlinien wurden mit Experten der Mitgliedstaaten abgestimmt und legen detailliert fest, wie die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Genehmigungsdaten erheben. Sie sollen ermöglichen, dass der EU-Jahresbericht über die Ausfuhrkontrolle detaillierte Informationen über Genehmigungen enthält, z. B. über Genehmigungen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und über abgelehnte Transaktionen.
Die Leitlinien sollen Exporteuren, Organisationen der Zivilgesellschaft und der breiten Öffentlichkeit umfassendere Informationen über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zur Verfügung stellen und einen umfassenden Überblick über die Durchführung der Ausfuhrkontrollen in der EU vermitteln. Dieser neue Ansatz wird im nächsten Jahresbericht, der im Laufe dieses Jahres veröffentlicht wird, aufgegriffen.
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Restriktive Maßnahmen gegen Menschenrechtsverstöße
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/417 des Rates vom 29. Januar 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Januar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße wurden vier weitere Personen sowie eine Organisation mit Bereitstellungsverboten belegt.
Tunesien: Restriktive Maßnahmen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/426 des Rates vom 29. Januar 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 30. Januar 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien wurden die Einträge von drei Personen gestrichen.
Destabilisierung der Ukraine: Restriktive Maßnahmen
Mit Verordnung (EU) 2024/576 des Rates vom 12. Februar 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14. Februar 2024, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wird das Verbot von Transaktionen im Hinblick auf die Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank in einigen Punkten präzisiert und weitere Maßnahmen werden eingeführt. So wird klargestellt, dass Transaktionen im Rahmen des Bilanzmanagements im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank oder im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, die am oder nach dem 28.Februar 2022 getätigt werden, nicht unter das Transaktionsverbot fallen. Ferner wenden Zentralverwahrer, die Vermögenswerte und Reserven mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio. Euro halten, ab dem 15. Februar 2024 gesonderte Vorschriften auf Barbestände an, die sich ausschließlich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren.
Verein Hamburger Exporteure e.V.
Sonninstraße 28
20097 Hamburg
E-Mail: vhe@wga-hh.de
Telefon: +49 40 / 236016-16
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