Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle

Außenwirtschaftsrecht / Neuerteilung einer Allgemeinen Genehmigung/Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung bestehender Allgemeiner Genehmigungen

Auf der Internetseite des BAFA wurde am 27. März 2024 die Neuerteilung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 sowie die Verlängerung und Änderung bestehender Allgemeiner Genehmigungen bekanntgemacht:

1.      Neuerteilung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummern bzw. Unternummern 0009, mit Ausnahme von Über- und Unterwasserschiffen, 0011a, 0016, 0017 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Ausgenommen sind Güter, die in der Kriegswaffenliste genannt sind.

Begünstigt werden Verbringungen und Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 genannten Bestimmungszielen.

2.      Verlängerung und inhaltliche Änderung der Allgemeinen Genehmigungen (betrifft Güter aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste)

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 35 wird über den 31. März 2024 hinaus bis zum 31. März 2025 verlängert.

Bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35 wird der Hinweis aufgenommen, dass Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel unter den in der Allgemeinen Genehmigung genannten Voraussetzungen zulässig sind. Die Einschränkung bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 ist zu beachten.

Bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 33, Nr. 35 wird eine Klarstellung zum Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben aufgenommen.

Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 wird zusätzlich der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Ausfuhren von Gütern der Nummer 0006a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste um bestimmte staatliche Stellen in der Ukraine erweitert.

Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 wird zusätzlich der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Unternummer 0007f und 0007g des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.2 genannten Software und in Nummer 4.3 genannten Technologie auf alle Länder mit Ausnahme der genannten Länder erweitert. Zudem wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Waren der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie der in Abschnitt II, Nummer 4.4 genannten Technologie ebenfalls auf alle Länder mit Ausnahme der genannten Länder erweitert. Diese Erweiterung gilt aber nur für Empfänger, die den Streitkräften angehören.

Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 wird eine neue Fallgruppe Nummer 4.1e aufgenommen, wonach die Ausfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Präsentation (Ausstellungen und Vorführungen) an die Messen „International Defence Exhibition & Conference (IDEX)“ und „NAVDEX“ in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie „LAAD Defence & Security“ in Brasilien ausgeführt werden und innerhalb von 24 Monaten wieder in das Inland eingeführt werden, begünstigt werden. Die Fallgruppe 4.1e gilt jedoch nicht für die Ausfuhr von Gütern, die in den Nummern 0001, 0002, 0003a, 0021b, 0022, mit Ausnahme von Verwendungstechnologie, des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind. Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele wird für die Fallgruppe 4.1e um die oben genannten Messen in den Vereinigten Arabischen Emirate und in Brasilien erweitert.

Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wird die Fallgruppe Nummer 4.8 um Güter, die an die Bundeswehr im Auftrag eines hundertprozentigen Tochterunternehmens des Bundes, dessen alleiniger Leistungsempfänger die Bundeswehr ist, ausgeführt oder verbracht werden, erweitert und eine neue Fallgruppe Nummer 4.14 e eingeführt.

Diese begünstigt die vorübergehende Mitnahme im Zusammenhang mit der Erbringung von technischer Unterstützung im Sinne des § 2 Abs. 16 AWG an Gütern, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, sofern die Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung dem Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes erteilt wurde bzw. die Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache unter rechtmäßiger Nutzung einer Allgemeinen Genehmigung erfolgte. Die technische Unterstützung darf nicht zu einer qualitativen Verbesserung (Upgrade) der Hauptsache im Sinne einer Leistungssteigerung führen. Diese Fallgruppe dient vor allem der vorübergehenden Mitnahme von Werkzeug, Messinstrumenten u. ä. Gütern, die im Zusammenhang mit der technischen Unterstützung genutzt werden sollen.

Die neue Fallgruppe 4.21 begünstigt die Ausfuhr bzw. Verbringung von Gütern, die im Auftrag oder im Zusammenhang mit einem Auftrag der Bundeswehr ausgeführt oder verbracht werden und unmittelbar der Erfüllung des Auftrags dienen. Sierra Leona wird aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

3.      Verlängerung und inhaltliche Änderung der Allgemeinen Genehmigungen (betrifft Dual-use-Güter)

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 32, Nr. 37, Nr. 38, Nr. 39, Nr. 40, Nr. 41 wird über den 31. März 2024 hinaus bis zum 31. März 2025 verlängert.

Zudem werden die Ausschlusstatbestände dieser Allgemeinen Genehmigungen um § 20a KrWaffKontrG ergänzt.

Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39 wird der Ausschlusstatbestand, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung bei Kenntnis von einer Verwendung für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u. a. Raketenbau) ausgeschlossen ist, gestrichen. In Abschnitt II, Nummer 4 werden die in Abschnitt “Güter der MTCR-Technologie“ des Anhangs IV Teil I Dual-use-VO genannten Güter aus dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung ausgenommen.

4.      Beendigung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 wird nicht über den 31. März 2024 hinaus verlängert und ist demnach ab 1. April 2024 nicht mehr gültig.

Nähere Details sowie die Volltextfassungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen finden Sie in den Rubriken „Informationen zu den AGG’en des BAFA“ und „Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA“.

Die Veröffentlichung der Allgemeinen Genehmigungen erfolgt über die Internetseite des BAFA: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_node

EU nimmt Verordnung zu kritischen Rohstoffen an

Der Rat der EU hat am 18. März 2024 die Verordnung zur Versorgung mit kritischen Rohstoffen (Englisch: Critical raw material act, kurz: CRMA), angenommen. Ziel ist es, strategische Autonomie bei der Versorgung mit kritischen Rohstoffen zu erreichen. Die Verordnung gehört dem Rahmen des Green-Deal-Industrieplans an und regelt unter anderem folgende Punkte:

·          Fristen für Genehmigungsverfahren für EU-Extraktionsprojekte

·          Anerkennung von Extraktionsprojekten als strategisch

·          Einführung von obligatorischen Risikobewertungen für die Versorgungskette

·          Verpflichtung zur Aufstellung nationaler Explorationspläne

·          Einführung von Benchmarks für Abbau, Verarbeitung, Recycling und Diversifizierung der Importquellen

Zu den erwarteten positiven Auswirkungen der Verordnung gehören die Förderung des Bergbausektors, die Verbesserung der Recycling- und Verarbeitungskapazitäten, die Schaffung und Erhaltung lokaler Arbeitsplätze sowie die verbesserte Aufstellung der Industrie für den digitalen und grünen Wandel.

Pressemitteilung des Rats der EU vom 18.03.2024 (Englisch)

Aussetzung von Einführzöllen für ukrainische Exporte: EU einigt sich auf Entwurf zur Verlängerung

EU-Ratspräsidentschaft und das Europäische Parlament haben sich Mitte März 2024 vorläufig auf eine Verlängerung der Aussetzung von Einfuhrzöllen und -kontingenten für ukrainische Exporte in die EU geeinigt. Die Aussetzung wird um ein Jahr, bis zum 5. Juni 2025, verlängert.

Die Maßnahmen zielen darauf ab, der Ukraine weiterhin die Erwirtschaftung eigenen Einkommens durch Handelsströme zu ermöglichen und langfristig die schrittweise Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt unterstützen.

Gleichzeitig sollen mit der Verlängerung die Schutzmaßnahmen ausgebaut werden, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Markt der EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, insbesondere mit Blick auf empfindliche landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Eine Annahme der Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat könnte im April 2024 erfolgen.

Weiterführende Links:

Vorschlag über befristete Maßnahmen zur Handelsliberalisierung vom 01.02.2024 (Englisch)

Ursprüngliche Pressemitteilung des Rats der EU vom 23.05.2023

Mali: Restriktive Maßnahmen

Mit Verordnung (EU) 2024/1205 des Rates vom 22. April 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 23. April 2024, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali werden nach dem Auslaufen der Sanktionsregelung der Vereinten Nationen bestimmte Bestimmungen über Maßnahmen der Vereinten Nationen gestrichen. Es wird auch die für bestimmte Akteure der humanitären Hilfe geltende Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten geändert, indem der Anwendungsbereich der Ausnahme auf weitere Akteure ausgeweitet und die entsprechende Ausnahmeregelung ersetzt wird.