Erweiterung der Sanktionen gegen Belarus
Durch Verordnung (EU) 2024/1865 sind die aufgrund der Verordnung (EG)765/2006) bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus verschärft worden. Neben der Ausweitung von Verboten und Beschränkungen sind bestehende Anhänge neugefasst und weitere Anhänge hinzugefügt worden. Die Änderungen sind mit Wirkung zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten.
So wurde das Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Güter und Technologien ausgeweitet und es wurden weitere Ausfuhr-, Verkaufs-, Weitergabe- und Lieferverbote für bestimmte Güter eingeführt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten (neuer Anhang XVIII).
Zur Minimierung von Umgehungsrisiken werden die Durchfuhren von bestimmten Gütern durch das Hoheitsgebiet von Belarus untersagt. Dies betrifft unter anderem Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors sowie Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus. In diesem Zusammenhang wurde u.a. auch ein neuer Anhang XIX eingefügt.
Ferner wird vorgeschrieben, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien (Anhänge XVI, XVII, XXVIII und XXX der Sanktionsverordnung (EG) Nr. 765/2006) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich unterbinden müssen („No-Belarus-Clause“).
Weitere Verbote und Beschränkungen betreffen u.a. Transaktionen mit bestimmten Luxusgütern, Einfuhren von Diamanten, Rohöl und anderen Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen für bestimmte Sektoren.
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