Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle

Russlandembargo: Update der FAQ zur No-Russia-Klausel

Die EU-FAQs in Bezug auf die Klausel "Keine Wiederausfuhr nach Russland" gemäß Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates ("Verordnung") wurden aktualisiert. Die aktualisierten häufig gestellten Fragen enthalten Klarstellungen zu den folgenden Fragen: (i) dem Zweck von Artikel 12g; ii) die Frage, ob Artikel 12g auf bestehende Verträge und öffentliche Aufträge anwendbar ist; und iii) die Bedeutung von Artikel 12g für Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in Nicht-EU-Ländern. Der FAQ-Katalog steht hier zur Verfügung.

21. Verordnung zur Änderung der AWV

Die 21. Änderungsverordnung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist am 17. Juli 2024 im Bundeskabinett beschlossen worden und am 22. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Den Gesetzestext finden Sie hier. Die 21. AWV-Änderungsverordnung basiert auf einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen für Sie zusammen:

  • Neue Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Dual-Use Gütern: Die Ausfuhrliste (Anlage 1 zur AWV) wird in Teil I Abschnitt B um acht neue Kategorien im Bereich „Emerging Technologies“ erweitert.
  • Neues Nummerierungssystem der Ausfuhrliste: Für die neuen Güter wird ein einheitliches Nummerierungssystem eingeführt, welches sich an Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 orientiert und zukünftig sechs anstatt fünf Stellen vorsieht, indem eine „1“ vorangestellt wird. Dies wird ggf. Anpassungen der internen IT-Systeme der Unternehmen erforderlich machen.
  • Weitere Anpassung der Ausfuhrliste: Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste wird an die Änderungen des internationalen Wassenaar-Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter aus dem Jahr 2023 angepasst. Diese Änderungen sind bereits in die Gemeinsame Militärliste der EU eingeflossen.
  • Änderungen bei den Ausnahmeregelungen: Die Ausnahmeregelungen in § 76 AWV werden an das VN-Waffenembargo gegen Somalia und die Zentralafrikanische Republik angepasst, um die europarechtlichen Vorgaben (GASP-Beschlüsse) umzusetzen.
  • Ordnungswidrigkeiten der Verstöße gegen Russlandsanktionen: Im Rahmen des 12. Sanktionspakets und eines Ratsbeschlusses vom 12. Februar 2024 neu eingeführte Verstöße gegen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland, die nicht bereits strafrechtlich nach § 18 AWG erfasst sind, werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit Bußgeldern belegt. Konkret betrifft dies:

o   Das Verbot für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen, Krypto-Dienstleistungsunternehmen zu besitzen, zu kontrollieren oder in deren Leitungsgremien zu sein.

o   Das Gebot für Zentralverwahrer, die immobilisierten Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank getrennt zu verbuchen und nicht über die daraus resultierenden Nettogewinne zu verfügen.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)

Durch das 14. Sanktionspaket (Verordnung (EU) 2024/1745 vom 24. Juni 2024) wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) angepasst. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 mit Wirkung zum 18. Juli 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:

Die Allgemeine Genehmigung gilt nunmehr im Hinblick auf die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung in Ausnahme von Art. 5n Absätze 1, 2, 2a, 2b und 3a Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen ab dem 1. Oktober 2024.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt zudem nunmehr bis zum 31. Dezember 2025.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Die auf Grundlage der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Registrierungen und Meldungen gelten fort.

Den Volltext der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 sowie weitere Informationen zur Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsarten / Allgemeine Genehmigungen.

Weitere Informationen zur Verordnung (EU) 2024/1745 (14. Sanktionspaket) finden Sie unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos / Russland / Restriktive Massnahmen Russland.

Restriktive Maßnahmen: Einsatz chemischer Waffen

Mit Verordnung (EU) 2024/1965 des Rates vom 15. Juli 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. Juli 2024, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen werden humanitäre Ausnahmen von Bereitstellungsverboten gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen eingeführt.

Restriktive Maßnahmen: Militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1971 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran werden die Einträge zu vier Personen und zwei Organisationen, die Bereitstellungsverboten unterliegen, geändert.

Libyen: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2011 des Rates vom 22. Juli 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 23. Juli 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden die Einträge zu einer verstorbenen Person und zu zwei Organisationen gestrichen.