Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle

Exportkontrolle: Leitfaden zur Vermeidung von Sanktionsumgehungen

Die Europäische Kommission hat am 24. September 2024 einen aktualisierten Leitfaden zur Vermeidung von Sanktionsumgehungen veröffentlicht. Der Leitfaden soll Unternehmen helfen, Haftungsrisiken zu mindern. Der Leitfaden erläutert die Schritte zur Durchführung von Risikobewertungen, um mögliche Umgehungsversuche frühzeitig zu erkennen. Darüber hinaus enthält der Leitfaden Hinweise für Unternehmen, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, um sicherzustellen, dass Geschäftspartner sorgfältig geprüft werden. Außerdem listet das Dokument Red Flags auf. Dabei handelt es sich um eine umfassende Liste von Indikatoren, die auf mögliche Umgehungsversuche hinweisen können. Hierzu zählen insbesondere ungewöhnliche Zahlungskonditionen, d.h. Zahlungen aus oder in Länder, die nicht direkt mit dem Geschäftspartner verbunden sind. Auch komplexe oder verschleierte Eigentümerstrukturen gehören dazu. Unternehmen mit undurchsichtigen Eigentumsverhältnissen oder Sitz in Hochrisikoländern sollten mit Skepsis betrachtet werden. Gleiches gilt auch für unkonventionelle Transportwege, d.h. Waren, die auf ungewöhnlichen oder umständlichen Wegen transportiert werden sollen. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Endabnehmers der Produkte und Bestellungen, die nicht im Zusammenhang mit der üblichen Geschäftstätigkeit des Kunden stehen, sind weitere Warnhinweise. Darüber hinaus enthält der aktualisierte Leitfaden eine Liste von Gütern, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie nach Russland umgeleitet werden, sowie aktualisierte Indikatoren für eine mögliche Umgehung von Exportkontrollen und/oder Sanktionen. 

Informationsvermerk der EU zu Maßnahmen nach der Dual-Use-Verordnung

Die EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 regelt u.a. die Ausfuhr, Vermittlung, Durchfuhr und Verbringung Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Im Falle von nicht im Anhang I der Regelung gelisteten Gütern muss der Ausführe, der Grund zur Annahme hat, dass ein in Art. 4 Abs.1 genannter Verwendungszweck gegeben ist, die zuständige Behörde unterrichten, die dann entscheidet, ob der Vorgang genehmigungspflichtig ist. Den einzelnen Mitgliedstaaten steht es darüber hinaus nach Art. 4 Abs. 3 der Regelung frei, aufgrund nationalen Rechts in diesen Fällen eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben. Eine näher erläuterte Übersicht über die EU-Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigungspflicht installiert haben, gibt der Informationsvermerk C/2024/5881 der EU zur Verordnung (EU) 2021/821, der im Amtsblatt C vom 2.10.2024 veröffentlich ist. Ferner enthalten und erläutert sind einzelstaatliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Genehmigung von anderen Vorgängen mit gelisteten Gütern und nicht-gelisteten Gütern, bei denen der Beteiligte Grund zur Annahme eines Verwendungszweckes nach Art.4 Abs.1 hat. Dies betrifft u.a. die Ausfuhr für Güter der digitalen Überwachung, die Vermittlungstätigkeit, die Durchfuhr, die technische Unterstützung und die Ausfuhr bei nicht gelisteten Gütern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, ferner die innergemeinschaftliche Verbringung von nicht in Anhang V gelisteten Gütern . Zudem enthält der Informationsvermerk eine Übersicht über die nationalen Genehmigungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. 

Restriktive Maßnahmen: Guinea-Bissau

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2518 des Rates vom 23. September 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24. September 2024, zur Durchführung des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau werden drei Personen, die Bereitstellungsverboten unterliegen, aus der Liste in Anhang I der Verordnung gestrichen.

Restriktive Maßnahmen: Syrien

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2519 des Rates vom 23. September 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24. September 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wird ein Eintrag aus der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II der Verordnung gestrichen.