Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle

BAFA gibt Allgemeine Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 neu bekannt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat im September 2024 die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Bei Allgemeinen Genehmigungen handelt es sich um eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen, die nicht gesondert beantragt werden müssen. Vielmehr werden Allgemeine Genehmigungen von Amts wegen bekannt gegeben und führen zu einer automatischen Genehmigung aller Ausfuhren, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Lediglich eine Registrierung ist im Vorfeld notwendig.

Hintergrund der vorgenommenen Ergänzungen ist, dass Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder aber weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll. Entsprechend wurde in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 im Abschnitt II Nr. 5 die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt. Für Nr. 13, 16 und 41 wurden die entstandene Regelungslücken ebenfalls durch Ergänzungen geschlossen.

Alle vier Allgemeinen Genehmigungen sind weiterhin bis zum 31. März 2025 gültig. Sehen Sie hierzu auch die Meldung zum aktualisierten Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung weiter unten.

Weiterführende Informationen: BAFA Allgemeine Genehmigungen

Aktualisierung des Annex I der Dual-Use-Verordnung

In unserer Außenwirtschaftsinformation Nr. 13 vom 18. September 2024 hatten wir über den zur Veröffentlichung vorgesehenen Entwurf des geänderten Annex I der Dual-Use-Verordnung berichtet. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2547 der Kommission vom 5. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wurde nun am 7. November 2024 im Amtsblatt veröffentlicht.

Restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands

Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2024/2642 vom 8. Oktober 2024 weitere Sanktionen gegen Russland angesichts dessen destabilisierender Aktivitäten in anderen Ländern verhängt bzw. vorbereitet. Die Verordnung dient der Sanktionierung von Handlungen oder politischen Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen. Personen, die derartige Handlungen vornehmen, sollen mit einem Bereitstellungsverbot belegt werden. Der entsprechende Anhang I der Verordnung ist derzeit nicht leer. 

Tunesien: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2663 des Rates vom 8. Oktober 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 9. Oktober 24, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien werden die Einträge von zwei Personen, die Bereitstellungsverboten unterliegen, gestrichen.

Demokratischen Republik Kongo: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2670 des Rates vom 8. Oktober 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 9. Oktober 24, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden zwei Einträge aus der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang Ia der Verordnung gestrichen.

Nicaragua: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2672 des Rates vom 8. Oktober 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 9. Oktober 24, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1716 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua werden die Einträge von zwei natürlichen Personen und einer Einrichtung, die Bereitstellungsverboten unterliegen, aktualisiert.

Iran: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2697 des Rates vom 14. Oktober 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14. zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran werden sieben weitere Personen sowie sieben Organisationen mit Bereitstellungsverboten belegt.

Republik Moldau: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2700 des Rates vom 14. Oktober 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14. Oktober 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/888 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren, werden fünf Personen und eine Organisation mit Bereitstellungsverboten belegt.

Russland: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2761 des Rates vom 24. Oktober 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 28. Oktober 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wird in Anhang XLI der Verordnung der Kooperationsmechanismus für Darlehen für die Ukraine als Finanzierungsinstrument der Union benannt.