Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle

Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärung nebst Muster

Mit den Bekanntmachungen vom 31. Oktober 2024, die am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden am 10. Dezember 2024 in Kraft trat, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherigen Bekanntmachungen vom 1. August 2017 überarbeitet und aktualisiert. Die alten Bekanntmachungen treten rechtlich außer Kraft.

Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert. Folgende zwei Formen der Unterschrift durch den Endverwender werden vom BAFA akzeptiert:

  1. Handschriftliche Unterschrift oder
  2. Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014).

Nicht mehr erforderlich ist zudem die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung im Rahmen der Antragstellung. Es genügt zukünftig die Einreichung einer digitalen Kopie der Endverbleibserklärung beim BAFA im Rahmen der Antragstellung. Diese digitale Kopie ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

BAFA - Ausfuhrkontrolle - Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärung nebst Muster

Neue FAQ-Sets zu den Russland-Sanktionen: Wichtige Änderungen und Klarstellungen

im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen möchten wir Sie über zwei neue FAQ-Sets informieren, die einige Klarstellungen und Hilfestellungen bieten:

1.      Aktualisierung der FAQ des BMWK

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat seine FAQ zu den Russland-Sanktionen überarbeitet. Die Änderungen betreffen insbesondere Klarstellungen zu den Prüfungspflichten im Zusammenhang mit dem Betätigungsverbot für Transportunternehmen (Art. 3l der Russlandsanktionsverordnung) und der sogenannten No-Russia-Clause (Art. 12g bzw. No-Belarus-Clause, Art. 8g der Belarussanktionsverordnung). Die neuen FAQ können hier abgerufen werden (siehe Frage 63 bis 72). Wichtige Punkte:

  • Verbringung: Bei Intra-EU-Verträgen besteht keine Pflicht zur Aufnahme einer No-Russia-Clause, da der Begriff „Verbringung“ nicht im EU-rechtlichen Sinne, sondern als Beförderung, Durchfuhr oder Umladung in ein Drittland zu verstehen ist.
  • Rücklieferungen/Rückexporte: Ist bei der ursprünglichen Handlung (z. B. Verkauf oder Ausfuhr) eine No-Russia-Clause erforderlich, gilt dies grundsätzlich auch für Rücklieferungen.
  • Vertragsgestaltung: Die FAQ der EU-Kommission bieten eine unverbindliche Musterformulierung für Verträge. Entscheidend ist jedoch die „vertragliche“ Vereinbarung – eine einseitige Erklärung genügt nicht. Wenn die No-Russia-Clause in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam Bestandteil des Vertrags wird oder allgemeine Vertragsklauseln die (Wieder-)Ausfuhr in Drittstaaten verbieten bzw. Verträge hinreichende Endverbleibsklauseln enthalten, erfüllen diese grundsätzlich die Anforderungen.
  • Verhältnis zur No-Belarus-Clause: Eine separate Klausel ist nicht notwendig, sofern die No-Russia-Clause um Belarus ergänzt wird und die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
  • Sanktionsrechtliche Sorgfaltspflichten: Der Umfang der sanktionsrechtlichen Prüfpflichten, z. B. bei Massenwaren oder Gütern mit Komponenten aus Drittstaaten, wird präzisiert. Verträge mit staatlichen Akteuren in Drittstaaten erfordern keine Klausel, sofern es sich um öffentliche Verträge handelt (Achtung: Nicht jeder Vertrag mit einer Behörde ist automatisch ein öffentlicher Auftrag). Dennoch müssen angemessene Compliance- und Due-Diligence-Maßnahmen umgesetzt werden.

2.      Erweiterung der FAQ der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat ihre FAQ erweitert und dabei eine Guidance zur Interpretation der „Best Efforts“-Pflicht veröffentlicht. Dabei wurde klargestellt, für welche Nicht-EU-Tochterunternehmen die Pflicht gilt und welche Aktivitäten davon erfasst sind. Die Erweiterung der FAQs kann hier abgerufen werden.

Restriktive Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2999 des Rates vom 2. Dezember 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 3. Dezember 2024, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße werden die Einträge zu 31 natürlichen Personen und neun Organisationen aktualisiert.

Demokratische Republik Kongo: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3107 des Rates vom 9. Dezember 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 10. Dezember 2024, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden die Einträge zu bestimmten Personen, die Bereitstellungsverboten unterliegen, aktualisiert.

Sudan: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3114 des Rates vom 9. Dezember 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 10. Dezember 2024, zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan werden zwei weitere Personen mit Bereitstellungsverboten belegt.

ISIL (Da‘esh)- und Al-Qaida: Restriktive Maßnahmen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3148 der Kommission vom 11. Dezember 2024 zur 344. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, werden drei Einträge in der Liste der natürlichen Personen in Anhang I der Verordnung geändert.