Nachhaltigkeit und Sorgfaltspflichten

CBAM: Verlängerte Frist für Einreichung und Nachbearbeitung der Berichte

Die EU-Kommission reagiert auf die technischen Probleme bei der Bereitstellung des Berichtsportals und informiert in einer Pressemitteilung (hier) mit einer Verlängerung der Frist für die Einreichung des Berichts um 30 Tage.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist auf ihrer Internetseite (hier und hier) darauf hin, dass die verspätete Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Antragsteller auch zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit des CBAM-Berichts führt.

Die ersten Berichte der ersten beiden Quartale können bis zum 31. Juli 2024 geändert werden. Darüber hinaus sind Erleichterungen bei der Berichterstattung durch die Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31. Juli 2024 vorgesehen.

Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne vorherige Durchführung eines Korrekturverfahrens verhängt. Darüber hinaus wird die DEHSt als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren, die verspätete Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Mitwirkungsbereitschaft der Meldepflichtigen bei der Rechtsanwendung im Rahmen ihres Ermessensspielraums angemessen berücksichtigen.

Trotz Verlängerung der Bearbeitungszeit der ersten Berichte wird empfohlen, die Berichte trotzdem zu der ursprünglich vorgesehenen Frist einzureichen und bei Bedarf von der Möglichkeit der Nachbesserung Gebrauch zu machen.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung der Kommission vom 29.01.2024

Informationsseite der DEHSt zum CBAM

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CBAM-Verordnung (EU) 2023/956