Neuer EU-Zolltarif für 2025
Im Amtsblatt L der EU vom 31. Oktober 2024 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 veröffentlicht. Sie enthält die ab 1. Januar 2025 geltende Fassung des Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Kombinierte Warennomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif der Union.
Autonome Zollaussetzungen der EU ab Januar 2025
Als Dokument COM/2024/502 final vom 31. Oktober 2024 liegt ein Vorschlag der EU-Kommission vor, mit dem der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 über autonome Zollaussetzungen mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu gefasst wird. Es werden insgesamt 59 Produkte neu aufgenommen, 455 Stoffe aus verschiedensten KN-Kapiteln werden demgegenüber gestrichen. Die importierenden Mitgliedsfirmen sollten im eigenen Interesse prüfen, ob sich Änderungen für ihr Produktportfolio ergeben. Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind in dem Regelungsentwurf mit dem Vermerk (*) gekennzeichnet; eine Streichung von Waren kann nur durch Abgleich von bisheriger und künftiger Fassung des Anhangs ermittelt werden. Mit einer Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU ist etwa ab der dritten Dezemberwoche zu rechnen.
Neue Kombinierte Nomenklatur (KN) 2025 veröffentlicht
Die Europäische Kommission hat die aktualisierte Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) für das Jahr 2025 vorgestellt, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Die KN ist ein Instrument zur Einreihung von Waren und ist in Anhang I der KN-Grundverordnung (Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) geregelt. Sie wird jährlich im Amtsblatt der EU aktualisiert.
Die Änderungen sind in der entsprechenden Durchführungsverordnung wie folgt gekennzeichnet:
★ – Neue Codenummern
■ – Bestehende Codenummern mit geändertem Inhalt
Hier finden Sie die neue Version: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522
Wichtiger Hinweis: Das Statistische Bundesamt wird eine detaillierte Übersicht der Änderungen für die Außenhandelsstatistik zeitnah zur Verfügung stellen, um den Übergang für die Rechtsanwender zu erleichtern.
Britische Regierung kündigt CBAM für 2027 an
Die britische Regierung hat in einer am 30. Oktober 2024 veröffentlichten Stellungnahme bestätigt, dass eine britische Variante des Grenzausgleichsmechanismus für Kohlenstoff (CBAM) zum 1. Januar 2027 eingeführt werden soll. Die Entscheidung geht auf eine am 21. März 2024 von der vorherigen Regierung veröffentlichte Konsultation zurück, zu der innerhalb von zwölf Wochen 340 Antworten von verschiedenen in- und ausländischen Interessengruppen eingingen.
Das britische CBAM wird einen Kohlenstoffpreis auf einige der emissionsintensivsten Industriegüter erheben, die aus den Sektoren Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff sowie Eisen und Stahl nach Großbritannien importiert werden und bei denen das Risiko einer Kohlenstoffverlagerung besteht. Produkte aus dem Glas- und Keramiksektor werden ab 2027 nicht mehr in den Geltungsbereich der britischen CBAM fallen. Das sektorale Ausmaß soll fortlaufend überprüft werden.
Der Wert der Mindestregistrierungsschwelle wird von 10.000 GBP auf 50.000 GBP angehoben, so dass nur noch Unternehmen, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten CBAM-Waren im Wert von 50.000 GBP oder mehr einführen, die britischen CBAM-Bestimmungen erfüllen müssen.
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